Werbungskosten bei Arbeitnehmern

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen. Für Arbeitnehmer sind das praktisch alle Aufwendungen, die „ohne Arbeitsplatz“ nicht entstanden wären. Am deutlichsten wird dies bei den Fahrtkosten zur Arbeit. Ohne Einnahmen/Arbeitsplatz gäbe es diese Fahrtkosten nicht. Problematischer ist es bei den Aufwendungen, die auch aus privaten Gründen entstanden wären, z.B. die Fahrprüfung für den Pkw-Führerschein. Hier gilt die Regel, dass bei einer privaten Veranlassung der Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten bei der Steuererklärung nicht mehr möglich ist.

In bestimmten Fällen lässt die Finanzverwaltung jedoch eine Aufteilung zwischen privatem und beruflichem Anteil zu, so dass hier zumindest der berufliche Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann. Werbungskosten zu den Einnahmen aus Arbeitslohn werden bereits bei der Lohnabrechnung mit einem Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) im Jahr berücksichtigt. Nur wenn dieser Betrag belegbar überschritten wird, können die Mehraufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Natürlich können nur Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, die Ihnen auch entstanden sind. Arbeitgebererstattungen sind vorher abzuziehen.

Katalog der häufigsten Werbungskosten von Arbeitnehmern:

–    Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte,

–    Homeoffice-Pauschale (seit 2020),

–    Gewerkschafts- und Verbandsbeiträge,

–    Berufshaftpflichtversicherung,

–    Bewerbungskosten,

–    Fachliteratur,

–    16 Euro Kontoführungskosten,

–    Steuerberatungskosten,

–    Anschaffung und Reinigung typischer Berufskleidung,

–    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen Dienstreisen oder wechselnder Einsatzstellen (Auswärtstätigkeit),

–    Aufwendungen für Arbeitsmittel,

–    Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer,

–    ausschließlich beruflich veranlasste Sprachkurse (z.B. Business English),

–    Fortbildungskosten für den ausgeübten Beruf,

–    Aufwendungen wegen Arbeitsrechtsstreitigkeiten,

–    Aufwendungen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg (Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung) oder bei einer Dienstfahrt,

–    Aufwendungen eines beruflich veranlassten doppelten Haushalts (zwei Wohnungen!),

–    der Anteil der Ausgaben für den Berufsrechtsschutz der privaten Rechtsschutzversicherung,

–    50 % der Aufwendungen für die eigene Unfallversicherung (Versicherung ohne Beitragsrückgewähr!).

Die Ausgaben für den Kauf von Arbeitsmitteln sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn das betreffende Arbeitsmittel zu mindestens 90 % beruflich genutzt wird. Zu den Arbeitsmitteln gehören Gegenstände wie Aktentaschen, PC-Systeme, Faxgeräte, Arbeitstisch/Schreibtisch, Schreibtischlampe, Stuhl, Ablagetisch, Aktenschrank, Werkzeuge u.a. Bei PC-Systemen, die zu mehr als 10 % privat genutzt werden, akzeptiert die Finanzverwaltung auch eine Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung (i.d.R. 50 %).

Wichtig:
Kostet das einzelne Arbeitsmittel ohne Mehrwertsteuer mehr als 800 Euro, müssen diese Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden. Damit kann hier nur ein Teil des Steuervorteils im laufenden Jahr realisiert werden.

Durch geplante Werbungskosten können auch gezielt steuerliche Vorteile erlangt werden. Bei niedrigen Einkünften oder bei geringen Werbungskosten macht es Sinn, diese möglichst in einem Jahr zusammenzuziehen. Die Zahlungen für einen Weiterbildungslehrgang mit den dazugehörigen Lern- und Arbeitsmitteln können evtl. auch so vorgezogen werden, dass sie in einem Jahr anfallen und damit steuerliche Auswirkung zeigen. Insbesondere bei Kindern in Ausbildung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann damit ggf. erreicht werden, dass für das Jahr noch das volle Kindergeld gewährt wird. Auch können mit Werbungskosten unter Umständen sonstige Einkunftsgrenzen oder Hinzuverdienstgrenzen unterschritten werden. Eine geschickte Gestaltung und Steuerplanung ist hier auch für Arbeitnehmer angeraten.

Stand: Februar 2023

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