Aktuelles: Link: Thema Bauabzugsteuer / Infos für Käufer von Photovoltaikanlagen
Vorab: Welche Belege werden zum Steuerberatungstermin benötigt:
1. Rechnungen über die Anschaffung und alle Aufwandsbelege (Abnahme, Finanzierungskosten, Darlehensvertrag, Zinsabrechnung etc.)
2. Infos / Unterlagen zu erhaltenen Zuschüssen
3. Informationen zu Art der Nutzung: Eigenverbrauch, Verkauf an Versorgungsträger, Verkauf an Mieter u.a.
4. Informationen zur Jahresproduktion der Anlage im jeweiligen Steuerjahr (Beispiel: 2015).
5. Abrechnung des Energieversorgers bei Einspeisung in das Stromnetz für das jeweilige Jahr
6. Soweit Strom an Mieter veräußert wurde: Verbrauchsabrechnung an die Mieter
7. Aufwendungen zur Instandhaltung: Wartung, Versicherungen etc.
8. Stromrechnung (eine) über den eingekauften Strom beim Versorgungsunternehmen.
9. Vorteilhaft bei Neuanlagen: Prospekte und Informationen des Herstellers, Angabe über die Größe der Anlage etc.
10. Bei bestehenden Anlagen: ggf. Umsatzsteuervoranmeldungen, im Steuerjahr (Beispiel:2015) Belege zu etwaigen Umsatzsteuernachzahlungen, Umsatzsteuererstattungen, Zahlungen an den Energieversorger oder Gutschriften für das Vorjahr).
Grundlegendes:
Die Photovoltaikanlage
Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenenergie in Strom um. Photovoltaik bezeichnet die Umwandlung von Lichtenergie (i.d.R. Sonnenenergie) in elektrischen Strom. Eine Photovoltaik-Anlage besteht aus mehreren Solarmodulen. Ein Solarmodul besteht aus mehreren Solarzellen. Solarzellen werden mit dem Halbleiter Silizium hergestellt. Treffen darauf Lichtstrahlen, sendet das Metall Elektronen aus, Strom fließt. Der so gewonnene Gleichstrom wird über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt. Der gewonnene Strom kann in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Hierfür erhält der Betreiber der Photovoltaikanlage eine Vergütung vom Betreiber des Stromnetzes. Eine Vergütung für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz wird nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dem Betreiber einer Photovoltaikanlage für 20 Jahre garantiert. Die Vergütung ist gesetzlich damit geregelt und subventioniert. Die tatsächliche Höhe der Vergütung hängt vom Jahr der Inbetriebnahme der Anlage ab. Seit dem 1.4.2012 wird für Neuanlagen keine Vergütung für den Eigenverbrauch mehr gewährt. Mit speziellen Programmen fördert der Gesetzgeber durch verbilligte Darlehen (Kredite KfW) auch die Investitionen in den Bau von Photovoltaikanlagen.
Entscheidungsgründe zum Betrieb einer Photovoltaikanlage
Der Wunsch nach einer sicheren und langfristigen Kapitalanlagerendite, die für den Anleger durchschaubar und nachvollziehbar ist, gepaart mit dem Bestreben seine persönliche Energiebilanz positiver zu gestalten, sind hier die beiden Hauptentscheidungsfaktoren.
So werden hier große Photovoltaikanlagen auf fremden Gebäuden, wie Hallen etc. oder gar Feldern errichtet. Manche Dachkonstruktionen oder Gebäude wurden erst durch die Kombination mit einer gewinnbringenden Photovoltaikanlage wirtschaftlich tragfähig und finanzierbar.
Für Investoren faszinierend ist es natürlich, wenn die erzeugte Energie zeitgleich auch im eigenen Unternehmen / Haushalt verbraucht wird. Dies sichert langfristig die Energiekosten und bietet nach dem aktuellen Förderbestimmungen die höchste Rendite.
Steuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten
Photovoltaikanlagen die ausschließlich dem privaten Eigenverbrauch dienen, bleiben steuerlich unbedeutend.
Erfolgt der Verkauf des erzeugten Stromes an Mieter, den Energienetzbetreiber oder wird der Strom im eigenen Betrieb genutzt, liegt einer unternehmerische Betätigung mit steuerlichen Konsequenzen vor.
Betreiber von Energieanlagen, deren Leistungen an den Netzbetreiber oder Mieter des Hauses, das eigene Unternehmen etc. verkauft werden, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Der Unternehmer ist gewerbesteuerpflichtig gem. § 2 Gewerbesteuergesetz und umsatzsteuersteuerpflichtig gem. § 1 Umsatzsteuergesetz.
Steuern Teil-1: Umsatzsteuer:
Ab dem 01.01.2023 ist die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kW umsatzsteuerfrei gem. §12 Abs. 3 UStG. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Anlagen von mehr als 30 kW:
Das nicht nur gelegentliche Einspeisen von Strom in das allgemeine Stromnetz ist umsatzsteuerpflichtig. Auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es umsatzsteuerlich nicht an. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. In den meisten Fällen liegt jedoch der Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG vor. Hier werden Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 22.000 € nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass keine Umsatzsteuer an den Netzbetreiber berechnet wird und aus den lfd. Kosten der Anlage und der Anschaffung auch keine Umsatzsteuer erstattet werden kann. Als umsatzsteuerlicher Unternehmer kann der Betreiber der Photovoltaikanlage auch als Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optieren, mit dem Ziel, die Umsatzsteuer, die im Rahmen der Anschaffung, Herstellung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage anfällt, der sogenannten Vorsteuer, vom Finanzamt zurückzufordern. Dies ist dann sinnvoll, wenn der finanzielle Vorteil aus dem Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung die finanziellen Nachteile aus der Abführung der Umsatzsteuer in den Folgejahren übersteigt. Dies ist im Einzelfall über einen Zeitraum von fünf Jahren zu kalkulieren. Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Unternehmer auf die Regelbesteuerung zur Umsatzsteuer verzichten, ohne dass die vereinnahmten Vorsteuer im Jahr der Anschaffung zu berichtigen ist (§ 15a UStG). Diese Regelung gilt für Aufdachanlagen. Bei dachintegrierten Anlagen beträgt die Berichtigungspflicht für den Vorsteuerabzug zehn Jahre (Grundstück).
Hinweis: umsatzsteuerlich kann damit der volle Vorsteuerabzug für die Photovoltaikanlage Inklusiv eines Batteriespeichers in Anspruch genommen werden. Dies auch wenn ertragsteuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Hierzu ein Gestaltungstipp: ertragsteuerlich kann unseres Erachtens der Batteriespeicher herausgerechnet werden, da diese in keinem Fall für den an den Energieversorger verkauften Strom genutzt wird. Der Einspeisevergütung können damit als Herstellungskosten nur die anteiligen Kosten der Photovoltaikanlage ohne Batteriespeicher entgegen gerechnet werden.
Beispiel: Anschaffungskosten der Anlage 59.500 €. Erstattungsanspruch aus Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt = 9.500 € (19 % aus 59.500 €). Ein lohnendes Ziel, denn nun gilt es nur noch 50.000 € als Investition aufzubringen.
Die volle Vorsteuer (Umsatzsteuer aus den Anschaffungsrechnungen) kann nur vom Finanzamt zurückgefordert werden, wenn die zukünftigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage auch zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen führen. Dies ist bei der Einspeisung in das Energienetz der Fall. Anders jedoch beim eigenverbrauchten Strom. Hier hat der Unternehmer jedoch ein Wahlrecht. Der Betreiber der Anlage kann die gesamte Anlage zu 100% seinem Unternehmen (Betrieb einer Photovoltaikanlage) zuordnen und muss dann im Gegenzug den privat verbrauchten Strom zum Marktpreis (Wiederbeschaffungswert) der 19%igen Umsatzsteuer unterziehen. Voraussetzung ist jedoch hier, dass die Photovoltaikanlage zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient.
Tipp: Soweit eine Nutzung von 10% oder mehr für unternehmerische Zwecke vorliegt, sollte eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich in Höhe von 100 % erfolgen. Diese Zuordnungsentscheidung ist frühestmöglich zu treffen und im Fragebogen der Finanzverwaltung entsprechend zu beantworten oder durch zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt mitzuteilen.
Alternativ kann der Unternehmer die Anlage seinem Betrieb zuordnen soweit diese unternehmerischen Zwecken (Weiterverkauf Strom) dient. Liegt der verkaufte Strom beispielsweise bei 70% der Jahresproduktion, so kann der Unternehmer 70% der Anlage seinem Betrieb zuordnen und erhält damit für 70% der Anschaffungskosten den Vorsteuerabzug. Im Gegenzug entfällt die umsatzsteuerliche Besteuerung des Eigenverbrauchs. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Wichtig bei Stromverkauf an Mieter: Ein weiteres Umsatzsteuerproblem ist, wenn der erzeugte Strom auch an die im Haus lebenden Mieter verkauft wird und Vermieter und Betreiber der Photovoltaikanlage identisch sind. Umsatzsteuerlich betrachtet handelt es sich dann bei der Stromlieferung um eine Nebenleistung zum Mietvertrag, die das gleiche umsatzsteuerliche Schicksal teilt wie die Miete. Sind die Mieteinnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig bzw. besteht kein Wahlrecht zur Option, zum Beispiel bei Wohnungsmieten und bei Vermietung an nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer wie Ärzte etc., besteht insoweit auch keine Möglichkeit, die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage zurückzufordern. Im Gegenteil, ist dies erfolgt, ist die Vorsteuer alljährlich anteilig an das Finanzamt zurückzuzahlen (Berichtigung gem. § 15a UStG).
Steuer-Teil-2 Ertragssteuern: Einkommensteuer und Gewerbesteuer
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer, spielt bei der Beurteilung ob es sich um gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Gewerbesteuergesetzes handelt, auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht an. Soweit sich unter Berücksichtigung der Anlageninvestition (Abschreibung, Kreditzinsen), der lfd. Unterhaltskosten und der erzielten Vergütung über die Totalperiode (20 Jahre) ein Überschuss ergibt, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor.
Bei neueren Kleinanlagen, die im wesentlichen den Strom für das selbst genutzte Eigenheim erzeugen und ggf. dies auch noch unter Nutzung von Batteriespeichern erfolgt, können die Selbstkosten der Stromerzeugung über dem Marktpreis liegen. In der Gesamtrechnung der Anlage kann eine gewerbliche Betätigung hier an der fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeit scheitern. Für die Frage der Besteuerung des an den Netzbetreiber verkauften „Reststroms“ ebenfalls das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Im Rahmen einer Prognoserechnung sollten in diesem Fall die tatsächlichen Aufwendungen / Herstellungskosten dem Bereich Einnahmeerzielung / Privatverbrauch exakt zu geordnet werden. So gehören die Aufwendungen für einen Batteriespeicher nicht zum verkauften Reststrom, wenn dieser tatsächlich mit dem Batteriespeicher nichts zu tun hat und der Batteriespeicher nur der Privatnutzung dient. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Ordnet der Betreiber die gesamte Anlage seinem Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“ zu, stellt ertragssteuerliche (Einkommensteuer / Gewerbesteuer) der Eigenverbrauch des erzeugten Stromes eine Sachentnahme dar. Die Sachentnahme ist nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert (eigene Herstellungskosten, vereinfacht Selbstkosten) zu bewerten.
Anmeldepflichten: Schon wegen des eigenständigen Freibetrages bei der Gewerbesteuer und der nachfolgend beschriebenen Umsatzsteuerproblematik ist es oft sinnvoll den Betrieb der Photovoltaikanlage als eigenständigen Betrieb zu begründen. Der Betrieb ist beim örtlichen Finanzamt anzumelden (§138 AO). Hierzu kann auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus den Internetportalen der Finanzverwaltung genutzt werden (Für unsere Mandanten erledigen wir dies natürlich). Nur so erhält der Betreiber vom Finanzamt eine Umsatzsteuernummer die eine Abrechnung der Energieeinspeisung mit dem Netzbetreiber unter Ausweis der Umsatzsteuer ermöglicht.
Ob eine Anmeldepflicht beim Gewerbeamt besteht, ist von der Größe und der Nutzung der Anlage abhängig und wird von den Kommunen unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich müssen Unternehmer eine Gewerbesteuererklärung abgeben, auch wenn in der Regel aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrages von 24.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1GewStG) beim reinen Betrieb einer Photovoltaikanlage keine Gewerbesteuer anfällt. Fällt Gewerbesteuer an, so bleibt diese bis zu einem Gemeindesteuerhebesatz von 380 % durch die vollständige Anrechnung auf anfallende Einkommensteuer i.d.R. steuerneutral. Über die Gewerbesteuerveranlagung wird spätestens auch die Kommune vom Betrieb informiert. Dies kann dann im Einzelfall die Zwangsmitgliedschaft bei der örtlichen IHK und Ähnliches zur Folge haben. Hier werden dann i.d.R. die Mindestbeiträge eingefordert.
Neuregelung für kleine Photovoltaikanlagen ab 2019 (§3 Nr. 32 GewStG)
Photovoltaikanlagen sind ab dem VZ 2019 von der Gewerbesteuer befreit, wenn Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Anlage bis zu einer installierten Leistung von zehn kW produziert wird.
Steuervereinfachung ab 2022
Rückwirkend ab 01.01.2022 werden die Einnahmen und die private Nutzung aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttonennleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW pro Steuerpflichtigen. Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Mieterstrom, Aufladen von Kfz).
Problem Bauabzugsteuer
Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf dem Gebäude fällt seit dem 1.1.2016 (Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16.09.2015, Az.: S 2272.1.1-3/8 St32) unter die Regelungen der Bauabzugsteuer. Zur Vermeidung einer Auseinandersetzung mit dem Regelungswerk der Bauabzugsteuer ist dringend zu empfehlen, dass von dem ausführenden Handwerksbetrieb/Installationsbetrieb wie von allen übrigen, an der Herstellung und Montag der Anlage beteiligten, Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vorgelegt wird. Auftraggeber sollten Zahlungen an die betreffenden Unternehmer erst nach Vorlage dieser Bescheinigung leisten. Link: Fragen und Antworten zur Bauabzugsteuer
Gestaltungstipp: Steuerlich betrachtet ist es nahezu ideal, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage nicht identisch ist mit dem Hauseigentümer/Vermieter und auch kein Selbstverbrauch vorliegt. Es sollte sich um zwei verschiedene Unternehmen handeln. Dies ist jedoch bei einer personellen Identität nicht möglich. Insoweit sollte im Vorfeld geprüft werden, ob nicht der Ehegatte oder die Kinder (Erwachsene mit eigenem Einkommen) für die Investition in Frage kommen. Ggf. kann die Dachfläche vom Gebäudeeigentümer zum Marktpreis (ca. 2 € – 3 € je qm) angemietet werden. Dies gilt auch für die betriebliche Nutzung des erzeugten Stromes durch den Betriebsinhaber und dem Inhaber der Photovoltaikanlage.
Die Aufteilung in zwei Betriebe führt zum doppelten Gewerbesteuerfreibetrag und vermeidet die Überschreitung der Grenzen zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und von Sonderabschreibungen.
Beispiel: Betreiber der Photovoltaikanlage ist ein Ehegatte; Grundstückseigentümer sind beide Ehegatten oder Betreiber der Photovoltaikanlage ist das erwachsene Kind (mit eigenem Einkommen) und Grundstückseigentümer sind die Eltern; oder dem Ehegatten 1 gehört der Betrieb, der den Strom verbraucht und dem Ehegatten 2, der Betrieb der den Strom erzeugt etc.
Damit wird eine personelle Identität zwischen dem Grundstückeigentümer / Vermieter und dem Betreiber der Photovoltaikanlage vermieden.
Tipp: Steueroptimiert kann im Rahmen der Anmietung der Dachflächen auch vereinbart werden, dass die Sanierung des Daches auf Kosten des Betreibers der Photovoltaikanlage erfolgt und diese Kosten gegen die vereinbarte, umsatzsteuerpflichtige, Pacht aufgerechnet werden. Insoweit kann es dann auch zu einem Vorsteuerabzug für die Aufwendungen zur Dachsanierung kommen.
Wichtig: Im konkreten Einzelfall sind die Vereinbarungen/Verträge mit dem Netzbetreiber zu prüfen. Zahlt der Netzbetreiber dem Betreiber der Photovoltaikanlage eine Marktprämie nach § 33g EEG oder eine Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, handelt es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Einkommensteuer/Gewinnermittlung
Es werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG erzielt. Die Höhe der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung (Einkommensteuer, Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist abhängig vom jährlichen Gewinn des Betriebes und von den persönlichen Einkommensverhältnissen des Betreibers. Es ist eine Gewinnermittlung (Überschussrechnung) für den Betrieb der Photovoltaikanlage anzufertigen. Abgestellt auf die persönlichen Einkommensverhältnisse bieten sich hier eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten zur Steuerminimierung an. Im Rahmen der Einnahmen-/Überschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt für den Zeitpunkt der Einnahme oder Ausgabe ist der Zeitpunkt des Geldflusses maßgebend.
Einnahmen:
Erhaltene Einspeisevergütung des Netzbetreibers (i.d.R. Abschlagszahlungen)
(Evtl. nach Abzug der Berechnung der Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms)
./. etwaige Nachzahlungen des Netzbetreibers lt. Abrechnung im Folgejahr
zuzüglich etwaige Erstattungen lt. Jahresabrechnung des Netzbetreibers im Folgejahr
zuzüglich Entnahme (selbst verbrauchter Strom = anteilige Kosten zuzüglich Umsatzsteuer soweit optiert und der Eigenverbrauch nicht vom Netzbetreiber bereits berechnet wurde (Altanlagen vor 1.4.2012)
Ausgaben
– Abschreibung lt. Abschreibungsplan (siehe Info unten)
– Lfd. Wartungs- und Instandhaltungskosten
– Finanzierungskosten (Kreditzinsen, Abschlussgebühren, Kontoführung)
– anteilige Steuerberatungs- / Buchführungskosten
– Versicherung
– Sonstige Kosten
– An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer
Erläuterungen zum Eigenverbrauch/selbst verbrauchten Strom
Bei PV-Anlagen, die den insgesamt erzeugten Strom in das Netz des Netzbetreibers einspeisen, spielen die nachfolgenden Darstellungen keine Rolle, da die Rücklieferungen des Netzbetreibers für den Selbstverbrauch vom Netzbetreiber berechnet werden. Dies ist grundsätzlich anders bei Anlagen, die nur den nicht selbst verbrauchten Strom in das Netz einspeisen. Dies trifft bei den neueren Anlagen zu.
Einer möglichen Einnahmenerzielung wurde der privat eigenverbrauchte Strom (Privathaushalt) entnommen. Die Stromerzeugungsanlage gehört zum Betriebsvermögen, der aus dem Unternehmen entnommene Strom stellt einen private Entnahme dar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG), die mit ihrem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) gewinnerhöhend als Einnahme zu berücksichtigen ist. Der Teilwert ist ein steuerrechtlicher Wertansatz, der in etwa – je nach Einzelfall und Betrachtung – dem Verkehrswert entspricht. Aus Vereinfachungsgründen kann hier der durchschnittliche Nettostromverkaufspreis je KWh zuzüglich Umsatzsteuer (§ 12 Nr. 3 EStG) angenommen werden. Dies erweist sich in der Praxis oft jedoch als nachteilig. Insoweit sollten die Herstellungskosten des Stroms individuell ermittelt werden.
Berechnungsgrundlage (netto Aufwand ohne Umsatzsteuer):
Herstellungskosten der Anlage geteilt durch Nutzungsdauer (20 Jahre): Beispiel: 17.000 €/20 = 850 €
jährliche Kosten für Wartung, Reparaturen, Versicherung, Steuerberatung etc. Beispiel: 150 €
Kosten je Jahr im Beispielfall = 1.000 €
Durchschnittliche Jahresproduktion lt. Wechselrichter / Zähler
(Einspeisung + Eigenverbrauch) im Beispielfall = 7500 kW
Herstellkosten je kW = 1.000 € Jahreskosten geteilt durch 7500 kW Jahresproduktion = 0,13 € je KW
Demgemäß erfolgt eine Entnahme/Eigenverbrauch in Höhe von 0,13 € je kW zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, soweit zur Umsatzsteuer optiert.
Hinweis zur Abschreibung:
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um etwaige erhaltene staatliche Zuschüsse.
Die wirtschaftliche übliche Laufzeit einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre.
Die Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten erfolgt demgemäß über 20 Jahre mit einer jährlichen Afa (bei 12 Monaten) von 5 %. (Für Anlagen, die vor dem 01.01.2011 fertiggestellt wurden, konnte auch die degressive Abschreibungsmethode (§ 7 Abs. 2 EStG) genutzt werden).
Zur steuerlichen Optimierung können der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g ESTG vor der Investition sowie die Sonderabschreibungen für Kleinunternehmer gem. § 7g Abs. 5 EStG neben der Regel-AfA (vergl. BFH Az. X R 43/06) nach der Investition in Anspruch genommen werden.
Maximal beträgt die Abschreibung natürlich 100 % der Anschaffungskosten. Ist jedoch zu erwarten, dass bei einem Zeitraum von 20 Jahren die Einkünfte des Betreibers in den ersten Jahren deutlich höher sind (steht noch im Berufsleben) als in den letzten Jahren (ist bereits in Rente), kann es vorteilhaft sein, die Erträge in den ersten Jahren durch höhere Abschreibungen zu mindern und in den letzten Jahren durch niedrigere Abschreibungen zu erhöhen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hinweis zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG
Durch die unternehmerische Tätigkeit, ggf. Betriebseröffnung (Stromerzeugung) oder Erweiterung eines bestehenden Betriebes, besteht die Möglichkeit im Dreijahreszeitraum vor der Installation der Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Soweit es sich um einen neuen Betrieb handelt, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine verbindliche Bestellung hierzu erforderlich (vergl. BFH 15.9.10, X R 21/08; BFH 15.9.10, X R 22/08; BFH 9.4.09, IV B 114/08, BFH/NV 09, 1420). Im konkreten Einzelfall kann sich jedoch auch hier ein fundierte Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung lohnen. Letztlich ist der Nachweis zu erbringen, dass ernsthaft und endgültig von einer Investitionsabsicht im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages auszugehen ist (vergl. hierzu FG Münster 12 K 4601/11)
Ob ein neu gegründeter Betrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen (einheitlicher Gewerbebetrieb). Im Übrigen müssen die sonstigen Bedingungen des § 7g EStG erfüllt sein. Ob die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages per Saldo vorteilhaft ist, hängt von der Höhe der Einkünfte im Jahr der Inanspruchnahme und der zukünftigen steuerlichen Belastungsentwicklung ab. In jedem Fall ist es eine zu prüfende Gestaltungsmöglichkeit und bietet den Vorteil, ggf. einen Teil der Investition aus ersparten Steuern bereits im Vorfeld zu finanzieren.
Exkurs Investitionsabzugsbetrag:
Unternehmer können für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer sowie gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (u.a. Solaranlagen) einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Investitionsabzugsbeträge können von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Land- und Forstwirten beansprucht werden, wenn der Gewinn nach § 4 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) oder § 5 EStG (Bilanzierung) ermittelt wird. Der Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Inanspruchnahme nicht höher als 200.000 € sein. Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln und Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen, können keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.
Tipp: Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages im Jahr vor der Investition und die Inanspruchnahme der höchstzulässigen steuerlichen Abschreibung (Regelabschreibung + Sonderabschreibung gem. § 7g EStG) und Ausnutzung des Herabsetzungsbetrages unter Berücksichtigung der individuellen Grenzsteuersätze, kann die Gesamtinvestition zu einem großen Anteil frühzeitig steuermindernd geltend gemacht werden. Dies schafft Liquidität, die zur Finanzierung genutzt werden kann. Aufgrund der langen Abschreibungsdauer (20 Jahre) ist dies mit Blick auf die Entwicklung der Einkünfte des Steuerpflichtigen auch in den meisten Fällen zu empfehlen.
Fallbeispiel hierzu:
Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2019 mit Nettoanschaffungskosten in Höhe von 30.000 €. Im Fallbeispiel konnten 24,75 %, gleich 7.425 € der Investitionskosten, im Jahr vor der Anschaffung und im Jahr der Anschaffung aus Steuervorteilen finanziert werden. Im Einzelfall ist das Ergebnis von der individuellen Einkommenssituation abhängig.
Jahr | Maßnahme | Bemessungs-grundlage | Abschreibung | je Jahr | Steuersatz | Ersparnis |
2018 | 40%iger Investitionsabzugsbetrag | 30.000 € | -12.000 € | -12.000 € | 45,00% | 5.400 € |
2019 | Anschaffung Wirtschaftsgut 02.01.2019 | 30.000 € | ||||
Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag | 30.000 € | 12.000 € | ||||
Inanspruchnahme der Herabsetzungsbetrages | 30.000 € | -12.000 € | ||||
Regelabschreibung / Afa 20 Jahre / 5% | 18.000 € | -900 € | ||||
20%ige Sonderabschreibung | 18.000 € | -3.600 € | -4.500 € | 45,00% | 2.025 € | |
2020 | Regelafa 20 Jahre / 5,0% | 18.000 € | -900 € | -900 € | 38,00% | 342 € |
2021 | Regelafa 20 Jahre / 5,0% | 18.000 € | -900 € | -900 € | 35,00% | 315 € |
2022 | Regelafa 20 Jahre / 5,0% | 18.000 € | -900 € | -900 € | 28,00% | 252 € |
2023 | Regelafa 20 Jahre / 5,0% | 18.000 € | -900 € | -900 € | 25,00% | 225 € |
2024 | Restwertabschreibung auf 15 Jahre bis 2039 | 9.900 € | -660 € | -660 € | 25,00% | 165 € |
2025 | Afa von 2025 – 2039 | 9.900 € | -9.240 € | -9.240 € | 25,00% | 2.310 € |
Summe in Anspruch genommener Abschreibungen: | -18.000 € | 36,78% | 11.034 € | |||
In Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag: | -12.000 € | |||||
Anschaffungskosten: | 30.000 € | |||||
erzielte Steuerersparnis: | 11.034 € | |||||
davon in den ersten zwei Jahren realisiert: | 7.425 € | 24,75% |
Problembereich: Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten
Durch die unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage und ggf. bei Kleinunternehmern die Option zur Umsatzsteuer, können die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung-/Herstellung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage steuermindernd geltend gemacht werden.
Soweit es – durch die Erstellung der Photovoltaikanlage bedingt – zu einer Erneuerung eines bestehenden Daches an einem Haus kommt, erkennt die Finanzverwaltung in der Regel einen Vorsteuerabzug hieraus nicht an. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist das Dach nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage, sondern gehört zum Gebäude.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr in drei Verfahren widersprochen.
1. BFH v. 19. 7.2011 – XI R 29 / 10
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches einer Scheune
Leitzsatz der BFH-Entscheidung:
1. Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches einer Scheune, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune.
2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil der Scheune einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.
2. BFH v. 19. 7.2011 – XI R 21/10
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports
Leitsatz
1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
2. Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt.
3. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.
3. BFH v. 19. 7.2011 – XI R 29/09
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens
Leitsatz
1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 %.
2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.
Investitionszulagenbegünstigung
Nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG 2010) haben Betreiber in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen unter Umständen Anspruch auf Investitionszulage. Nach den Regelungen des Investitionszulagengesetzes haben Betriebe, die dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen oder dem Beherbergungsgewerbe angehören, Anspruch auf Investitionszulage. Ein Betrieb zur Stromerzeugung stellt nach herrschender Rechtsauffassung keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes dar. Ist jedoch der Investor selbst ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes und ist diesem Betrieb die Photovoltaikanlage zuzuordnen, so besteht auch Anspruch auf Investitionszulage (vgl. BMF Schreiben v. 08.07.2010, BStBl I, 600).
Die Investitionszulage wird nur für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Gebäudeneubauten gewährt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören.
Stromsteuer (StromStG)
Betreiber von Photovoltaikanlagen die Strom erzeugen und diesen selbst verbrauchen oder an Dritte auf dem gleichen Grundstück also ohne Einspeisung in das Stromnetz verkaufen, unterliegen mit diesem selbst erzeugten Strom nicht der Stromsteuer. Sie erhalten eine Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 EEG.
Anders ist der Fall, wenn ein Erzeuger / Photovoltaikanlagenbetreiber seinen Strom über die Nutzung des allgemeinen Stromnetzes an Dritte weiterverkauft und damit selbst vermarktet. Hier sind die steuerlichen Regelungen zur Stromsteuer und die Vergünstigungsvorschriften hierzu zu beachten.
Handlungsempfehlung
Vor einer Investition sollten Angebote verschiedener Anbieter zusammen mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung über den Gesamtzeitraum von 20 Jahren eingeholt werden. Diese sollten dann einem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Folgende Fragen sind zu klären:
1. Rein zum Eigenverbrauch und ohne Gewinnerzielungsabsicht getätigte Investition oder steuerpflichtiger Gewerbebetrieb?
2. Soweit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt ist zu prüfen ob es sinnvoll ist zur Umsatzsteuer zu optieren um einen Vorsteuerabzug beim Ankauf der Anlage zu erhalten.
3. Zur Finanzierung und im Rahmen des steuerlichen Gesamtbildes (Einkünfteentwicklung der nächsten Jahre) ist zu prüfen, inwieweit schon vor dem Jahr der Investition ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden sollte.
4. Unter Nutzung von Eigenkapital, günstigster Fremdmittel (Kfw), der Steuervorteile aus dem Vorsteuerabzug und einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag, sollte eine Wirtschaftlichkeitsberechnung über die Gesamtlaufzeit erstellt werden (Excel-Chart).
Weitere Informationen sind auch im Internet zu finden. Auszugsweise – ohne Gewähr – unter:
EEG-Reform 2014 Allgemeines Informationen (Link Bundesregierung)
Solarenenergien Förderverein Deutschland e.V.
Erneuerbare Energien Gesetz (PDF Gesetzestext)
Erneuerbare Energien Gesetz (Erläuterungen in Wikipedia)
http://www.iwr.de/solar/eeg-rechner/2009/start.php
BMF-Schreiben vom 12.12.2012 und weitere Infos des BMF
aktualisiert: Januar 2024