Steuernachzahlungen nach Erhalt von Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

In Krisenzeiten vermeidet die Regelung zur Kurzarbeit oft den Gang in die Arbeitslosigkeit. Der Arbeitgeber gewährt Kurzarbeitergeld, dass ihm später von der Bundesagentur erstattet wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt, je nach Familienstand, 60% bis 67% des Nettoentgelts (Nettoentgeltdifferenz). Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), führt kann aber dennoch zu Steuernachforderungen durch das Finanzamt führen. Die Ursache liegt im Progressionsvorbehalt des Einkommensteuertarifes. Das Kurzarbeitergeld unterliegt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 32b Abs.1 Nr. 1a) dem Progressionsvorbehalt.

Die Besteuerung in Deutschland bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Niedrige Einkommen werden prozentual mit weniger Steuern belastet als höhere Einkommen. Dies erfolgt durch Ansatz des Grundfreibetrages und einer Proportionalzone im Einkommensteuertarif. Steuerfreie Einkünfte erhöhen die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Ein Bürger mit steuerpflichtigen Einkünften und zusätzlichen steuerfreien Einkünften ist leistungsfähiger als ein Bürger der nur über die steuerpflichtigen Einkünfte verfügt. Bei dem somit „leistungsfähigeren“ Bürger werden durch Anwendung des Progressionsvorbehaltes die steuerpflichtigen Einkünfte mit einem höheren Steuersatz belegt. Die Bemessungsgrundlage des höheren Steuersatzes resultiert aus der Summe der steuerpflichtigen und der steuerfreien (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden) Einkünften.

Beispiel (vereinfacht):

Beispiel:

z.v.E.

ESt.

Soli

KiSt.

Summe:

ohne KUG

28.540,00 €

5.347,00 €

245,30 €

401,40 €

5.993,70 €

KUG:

6.000,00 €

mit KUG

36.000,00 €

6.032,00 €

282,31 €

461,97 €

6.776,28 €

Mehrbelastung:

782,58 €

(z.v.E. = zu versteuerndes Einkommen/verheiratete/ohne Kinder)

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes wird in der Lohnsteuerbescheinigung – die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ausgestellt wird – in Zeile 15 ausgewiesen. Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung werden vom Arbeitgeber direkt an die Finanzverwaltung übermittelt.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld oder sonstigen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften. wie auch bei Erhalt von Arbeitslosengeld, führt bei Arbeitnehmern zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, soweit die Progressionseinkünfte im Jahr 410 € übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Die steuerlichen Regelungen des Progressionsvorbehaltes gelten auch bei Bezug von Arbeitslosengeld,  Elterngeld, Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Altersübergangsgeld u.a. Lohnersatzleistungen.

Wichtig! – Krankentagegeldzahlungen aus einer privaten Krankenversicherung gehören nicht zu den Progressionseinkünften oder in eine andere Einkunftsart und bleiben damit steuerfrei.

Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und in welcher Höhe diese letztlich anfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte vor (Bsp. Arbeitslohn oder Ehegatteneinkünfte) kommt es auch zu keiner Steuernachzahlung. Im Einzelfall kann bei Ehegatten auch durch die Wahl einer „getrennten Veranlagung“ der steuerliche Nachteil gemildert werden.

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