I. Behinderte Kinder
Als Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommen insbesondere Kinder in Betracht, deren Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) festgestellt ist oder die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Ein Kind, das wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behinderung des Kindes bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Der Nachweis der Behinderung ist nach den Vorgaben in H 32.9 EStH 2010 (Nachweis der Behinderung) zu führen.
II. Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
Ob das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes an, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch darauf, ob dem Kind hierfür andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen.
Einem über 21 Jahre alten behinderten Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, ist Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mit ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist (BFH, Urt. v. 19.11.2008 – III R 105/07). Ein Kind über 27 Jahre, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
Eigenes Vermögen des Kindes bleibt bei der Beurteilung der Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, unberücksichtigt (BFH, Urt. v. 19.08.2002, BStBl II 2003, 88 und 91).
Die Ursächlichkeit der Behinderung ist jedoch grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheint, oder im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist.
III. Unschädliche Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes
Gemäß Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern. Hinsichtlich der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes wird auf § 32 Abs. 4 EStG verwiesen. Eigene Einkünfte werden demzufolge nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden nicht angerechnet. Das gilt auch, wenn sich das volljährige Kind in einem Ausbildungsverhältnis oder einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet.
Stand März 2018