Informationen zur Steuerklassenwahl (§ 38b EStG)

Grundlegende Informationen zu elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), Steuerklassen und Lohnsteuerbescheinigungen für die Einkünfte aus Arbeitslohn:

Die Steuerklasse ist mitentscheidend für die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs.

Steuerklasse I

Personengruppe (Arbeitnehmer/Pensionäre):

1.  Alleinstehende/Ledige

2.  geschiedene und getrenntlebende Ehegattensoweit die Trennung vor dem 01.01. des jewei­li­gen Kalenderjahres erfolgte

3.  verheiratete Ehegattensoweit ein Ehegatte im Ausland lebt (Hinweis: gilt unter Umständen auch für Angehörige einer ausländischen Armee, Botschaft etc.)

4.  Verwitwete im zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten

Steuerklasse II

Personengruppe (Arbeitnehmer/Pensionäre):

Alleinstehende mit mindestens einem Kind mit Anspruch auf Kindergeld im Haushalt

Ledig, geschieden, verwitwet seit dem zweiten Vorjahr, verheiratet und bereits vor dem 01.01. getrenntlebend. Zum Haushalt darf keine weitere erwachsene Person ohne Anspruch auf Kindergeld gehören.

Die Steuerklasse II berücksichtigt den Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuerklasse III + Steuerklasse V

Personengruppe (Arbeitnehmer/Pensionäre):

Die Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer mit Anspruch auf Zusammen­ver­anlagung, soweit nur ein Arbeitnehmerehegatte berufstätig ist oder der andere Ehegatte nur im geringen Umfang berufstätig ist und hierfür die Steuerklasse V gewählt hat.

Ebenso erhalten verwitwete Personen im Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr die Steuerklasse III, soweit die Ehegatten im Jahr des Todes Anspruch auf Zusammenveranlagung hatten.

Alternativ zur Steuerklassenkombination III/V können Ehegatten auch die Steuerklassen­kom­bi­nation IV/IV wählen.

Soweit nur einer der beiden Ehegatten berufstätig ist oder der andere Ehegatte deutlich geringere Lohneinkünfte bezieht (mindestens 1/3 niedrigere Einkünfte), ist die Steuerklassenkombination III/V die günstigere Variante. Hier erhält der Höherverdienende die Steuerklasse III und zahlt damit erheblich weniger Lohnsteuer als bei der Steuerklasse IV. Ehegatten, die die Steuerklassen­kombination III/V wählen, sind allerdings zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ein vermeintlich sehr niedriger monatlicher Lohnsteuerabzug kann dann im Rahmen der Steuerveranlagung zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen.

Die Steuerklasse V führt bei niedrigen Einkünften zu einem relativ hohen Lohnsteuerabzug. Dies kann sich insbesondere auf die Höhe des Bezugs von Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurz­arbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und andereLohnersatzleistungen negativ auswirken, da diese sich am Nettolohn/Nettogehalt orientieren. Hier ist frühzeitig der Umstieg auf die Steuer­klassen-Kombination IV/IV zu empfehlen.

Vom Bundesfinanzministerium gibt es ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2023 bei Ehegatten mit Entscheidungstabelle!

Steuerklasse IV

Personengruppe (Arbeitnehmer/Pensionäre):

Die Steuerklasse IV/IV erhalten verheiratete Arbeitnehmer mit Anspruch auf Zusammenver­anlagung, soweit beide Arbeitnehmereinkünfte erzielen. Diese Steuerklassenkombination ist für Ehegatten mit annähernd gleich hohen Arbeitnehmereinkünften zu empfehlen. Ist das nicht der Fall, besteht seit dem Jahr 2010 die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu wählen. In diesem Fall werden aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Ehegatten zur Summe der Lohnsteuer jedes Ehegatten Faktoren ermittelt, die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einer gerechteren Aufteilung der Lohnsteuer für beide Ehegatten führen. Ein hohes Nachzahlungsrisiko wie bei der Steuerklassenkombination III/V wird damit vermieden. Der Faktor wird durch das Wohnsitzfinanzamt ermittelt und eingetragen. Ob sich das lohnt und wie der Faktor berechnet wird, ist für den Normalbürger auf Anhieb nicht erkennbar. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein entsprechendes Berechnungsmodul online bereit­gestellt: www.abgabenrechner.de.

Auch bei Wahl des Faktorverfahrens besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommen­steuererklärung.

Die Steuerklasse IV enthält keine Vergünstigungen für Verheiratete und ist mit der Steuerklasse I praktisch identisch. Hier führt die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für das abgelaufene Jahr (sog. Antragsveranlagung) meist zu einer Steuererstattung.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI erhalten Arbeitnehmer mit einem Neben-/Zweitarbeitsverhältnis. Die Steuer­klasse VI ist die Lohnsteuerklasse mit dem höchsten Lohnsteuerabzug. Diese Steuerklasse wird auch bei der Lohnabrechnung verwendet, soweit dem Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung für den Arbeitnehmer keine ELStAM (elektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale) bereitgestellt werden.

Steuerklassenwechsel

Seit dem 01.01.2012 ist allein das zuständige Wohnsitzfinanzamt für den Wechsel der Steuer­klasse zuständig (§ 39 EStG). Liegen die Voraussetzungen für die bisherige Steuerklasse nicht mehr vor, so sind die geänderten Daten dem Finanzamt mitzuteilen. Für den Wechsel auf eine für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse ist ein Antrag auf Lohnsteuerklassenwechsel beim Finanzamt zu stellen (§ 39 Abs. 5 bis 7 EStG).

Hinweis zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

Arbeitnehmer, die Ansprüche auf besondere Steuervergünstigungen haben, können diese bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung anteilig berücksichtigen lassen (§ 39a EStG). Damit ist der monatliche Lohnsteuerabzug niedriger und es kommt im Rahmen der zu erstellenden Einkommensteuererklärung (Abgabepflicht) nicht mehr zu hohen Erstattungsbeträgen.

Typische Freibeträge sind der Behinderten-Pauschbetrag, Freibeträge wegen beruflich bedingter erhöhter Fahrt- und Reisekosten oder Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

Die Berücksichtigung des Freibetrags bei den ELStAM-Daten erfolgt mit dem Antrag auf Lohn­steuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen.

Wird letztlich eine für den monatlichen Lohnsteuerabzug ungünstige Steuerklasse gewählt, so kann dies durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres wieder „geheilt“ werden. Die zu viel bezahlte Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt zurückerstattet.

Nach Aufhebung der bisherigen Zweijahresfrist ist die Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO möglich. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre und beginnt bei einer Einkommensteuererklärung, die ohne Verpflichtung abgegeben wird (Antragsveranlagung), mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nach Ablauf der Frist gehen etwaige Steuerrückerstattungsansprüche endgültig verloren. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Fundstellen:

§§ 38 ff. EStG

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.