Hinzuverdienstmöglichkeiten von Rentnern/Ruheständler

Ruheständler befinden sich oft, zumindest direkt nach dem „beruflichen Ausstieg“ im Unruhestand und sind, je nach Höhe ihrer Einkünfte, auch bereit sich die eine oder andere Hinzuverdienstmöglichkeit anzunehmen. Leider sind die bundesdeutschen Gesetze nicht so übersichtlich, dass dies unkompliziert und für den Laien überschaubar möglich ist. Welche Steuer- und Sozialabgabeverpflichtungen fallen an? – Muss ich eine Steuererklärung abgeben und mit Nachzahlungen rechnen? – Lohnt sich die Tätigkeit dann überhaupt noch. Solche oder ähnliche Fragen drängen sich dem Ruheständler auf. Für einen groben Überblick helfen einige der nachfolgenden Informationen und Überlegungen.

1.  Überprüfung der Hinzuverdienstgrenze aus Sicht des Rententrägers

Zunächst ist zu klären, ob es für den Rentenbezieher mit Blick auf den Rententräger Hinzuverdienstgrenzen gibt. Hinzuverdienste würden dann die Rentenansprüche des Rentners kürzen. Bei Altersrentnern und Vorruheständlern besteht in der Regel keine Hinzuverdienstgrenze. Bei Bezieher von Erwerbsunfähigkeits- und Witwenrenten und Zusatzversorgungen kann dies der Fall sein. Im Normalfall sind hier nur monatliche Hinzuverdienste bis zur Höhe der Minijob-Grenze unschädlich. Bei Beziehern von Teilerwerbsunfähigkeitsrenten oder gar einer Vollerwerbsunfähigkeitsrente besteht das Risiko, dass die Rente gekürzt oder vollständig gestrichen wird, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht beachtet werden. Diese Frage der Hinzuverdienstgrenze sollte deshalb unbedingt im Vorfeld von einem Rentenbezieher mit der jeweiligen Rentenversicherung bzw. dem Rententräger genau geklärt werden. Dies kann oft auch telefonisch mit der zuständigen Stelle unter Angabe seiner Versicherungsnummer erfolgen.

2.  Möglichkeiten des Hinzuverdienstes aus steuerlicher Sicht 

Die unkomplizierteste Möglichkeit, etwas dazuzuverdienen, ist die Annahme eines Minijobs. Wegen dieser Nebentätigkeit muss der Rentner keine Steuererklärung abgeben. Alle zu leistenden Abgaben werden pauschal vom Arbeitgeber getragen. Beim Rentner kommen monatlich maximal 538 € (Geringfügigkeitsgrenze 2024) netto an, beim Arbeitgeber entstehen Aufwendungen von ca. 700 € monatlich. Kompliziert wird es, wenn der Höchstbetrag von 538 € auf mehrere Arbeitgeber/Beschäftigungsstellen aufgeteilt werden soll. Ein typischer Fall sind Putz- oder Hausmeisterleistungen. Hier müssten die Arbeitgeber sich abstimmen, damit der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Erfahrungsgemäß funktioniert dies in der Praxis nicht.

  • Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ( + Minijob)

Oft reicht der Minijob jedoch nicht aus und/oder der Rentner ist gleich für mehrere Arbeitgeber tätig. In diesem Fall könnte der Ruheständler einmal von der beschriebenen Regelung des Minijobs Gebrauch machen und beim zweiten Arbeitgeber im Rahmen eines sozial­versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses arbeiten. Bei geringen Einkünften sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben dennoch nicht hoch. Um beim zweiten Arbeitgeber ebenfalls rund 538 € (Geringfügigkeitsgrenze 2024) netto zu erhalten, ist – je nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) – die Vereinbarung eines Bruttogehalts von rund 590 € notwendig. Der Altersrentner selbst zahlt hier nur geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, so dass ihm netto 538 € verbleiben. Beim Arbeitgeber entstehen insgesamt monatliche Aufwendungen von ca. 700 €, so dass für ihn in diesem Fall keine nennenswerten Unterschiede zum Minijob und der Pauschalregelung bestehen.

Weitere Ausführungen unter: Mini-Job

  • Arbeiten als selbstständiger Unternehmer (Zeitungsverteiler, Hausmeisterdienste, Kurierfahrten etc.)

Auch als Unternehmer, beispielsweise bei Hausmeister, Kurier- oder Zeitungsdiensten, kann der Rentner aktiv sein. Bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 € kann von der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht werden. Dass heißt, es wird keine Umsatzsteuer berechnet und es ist damit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Auch dies kann eine Möglichkeit sein mehr netto zu erlangen, da den Arbeitgeber in diesem Fall keine Abgabeverpflichtungen treffen und für den Unternehmer in den meisten Fällen keine Rentenversicherungspflicht besteht. Rentner ab 65 können zusätzlich den Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) nutzen, soweit dieser nicht bereits für andere Einkünfte (außer Versorgungsbezügen) ausgeschöpft wurde.

  • Arbeiten für eine gemeinnützige Einrichtung, Beispiel: Sportverein

Wird der Rentner für eine gemeinnützige Organisation tätig, ist zu prüfen, ob er den Übungsleiterpauschbetrag von 3.000 € (§ 3 Nr. 26 EStG) jährlich oder die Ehrenamtspauschale von 840 € (§ 3 Nr. 26 a EStG) jährlich in Anspruch nehmen kann. Bis zu dieser Höhe wären die Zahlungen dann steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Muss mit Steuernachforderungen gerechnet werden? – Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

Ob bzw. in welcher Höhe bei den vorgenannten Hinzuverdiensten mit Steuernachzahlungen gerechnet werden muss, ist schwer einzuschätzen und muss im Einzelfall geprüft werden.

Bezieht der Rentner nur Rente aus der staatlichen Rentenversicherung, so wird von dieser Rente nur der Besteuerungsanteil bei der Steuerveranlagung berücksichtigt. Dieser beträgt für alle Rentner, die bis einschließlich 2005 in Rente gegangen sind, 50 % der Rente. Bei Rentnern, die im Jahr 2024 in Rente gehen, liegt der Besteuerungsanteil bereits bei 83 % der Bruttorente. Der Besteuerungsanteil im ersten vollen Rentenjahr wird festgeschrieben und bleibt für die kommenden Jahre gleich. Die jährliche Rentenanpassung wird somit voll besteuert.

Der Grundfreibetrag liegt für den Veranlagungszeitraum 2024 bei 11.604 € bzw. 23.208 € für Ehepaare. Mit einer Steuernachforderung muss gerechnet werden, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente gemindert um alle abziehbaren Ausgaben den Grundfreibetrag übersteigt.

Beziehen Rentner zu ihrer staatlichen Rente zusätzlich Witwenrente, muss schon mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden, da hier meist der Grundfreibetrag überschritten wird.

Das Gleiche gilt, wenn neben dem steuerpflichtige Rentenanteil Arbeitslohn bezogen wird.

Vom Arbeitslohn, der nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet wurde (im Beispiel 12 x 538 € = 6.456 €), sind die Werbungskosten oder mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 1.230 € abzuziehen. Bei der Besteuerung werden dann nur noch 5.226 € berücksichtigt. Neben den genannten Beträgen kann der Rentner oft noch seine Aufwendungen für Arzt- und Arzneikosten, einen etwaigen Behinderten-Pausch­betrag oder die Aufwendungen für Handwerkerleistungen in seiner Wohnung in Abzug bringen. Auch die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe gehören dazu. Soweit es dann zu einer Steuerbelastung kommt, startet diese mit einer Eingangssteuerbelastung von 14 % (+ ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und führt zu einer i.d.R. nur geringen Steuernachforderung.

 aktualisiert: Januar 2024

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.