Frist zur Abgabe der Steuererklärungen (§ 149 Abs. 2 AO) 

Die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2023 wurde verlängert. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 sind damit bis zum 02.06.2025 beim Finanzamt abzugeben. Für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst erstellen, endete die Abgabefrist bereits am 02.09.2024.

Wurde die Steuererklärung allerdings vor Ablauf dieser Frist angefordert, bleibt es bei der vorzeitigen Abgabefrist.

  1. Erklärung zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  2. Erklärung zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer.
  3. Erklärung zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
  4. Erklärung zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.

Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder sonstigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Abgabefrist für die Erklärungen des Kalenderjahres 2023 stillschweigend bis zum 02.06.2025 verlängert. Hierbei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass natürlich laufend Steuererklärungen eingereicht werden und es nicht zu einer Zusammenballung von Erklärungen zum Fristablauf kommt. Gerade zur Vermeidung solcher Engpässe wurde die Fristverlängerung eingeräumt.

Wichtige Ergänzungen:

Abgabe der Umsatzsteuererklärung bei Betriebsaufgabe
Wird der Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit eingestellt, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V. §16 Abs. § UStG).

Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung durch das Finanzamt bei erwarteter Steuernachzahlung!
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, mit Setzung einer angemessenen Frist, in Einzelfällen Steuererklärungen frühzeitiger anzufordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit höheren Abschlusszahlungen (Steuernachzahlungen) gerechnet werden kann. Ein Rechtsanspruch auf eine Fristverlängerung besteht demnach nicht. Dies wurde auch mir Urteil vom 24.04.2012 durch das FG Niedersachsen (Az. 15 K 365/11) bestätigt. Soweit dem Finanzamt  belegt wird, dass es dennoch zu keinen Steuernachforderungen kommt, wird im Einzelfall dem Fristverlängerungsantrag doch stattgegeben.

Eine Fristverlängerung über den 02.06.2025 hinaus ist nur in begründeten und belegbaren Ausnahmefällen (Krankheit etc.) möglich.

Steuerpflichtige, die neben Arbeitnehmereinkünften keine weiteren positiven Einkünfte über 410 € erzielen, sind bis auf die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 8 EStG angeführten Sonderfälle nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die gezahlte Lohnsteuer auf den Arbeitslohn hat dann Abgeltungscharakter (§ 46 Abs. 4 EStG)

Darüber hinaus ist auch eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben den Arbeitnehmereinkünften in einer Überschusseinkunftsart (Vermietung- und Verpachtung, Selbstständige Tätigkeit u.a.) negative Einkünfte von mehr als 410 € erzielt werden (BFH-Entscheidung v. 21. 9.2006 – VI R 52/04, BStBl 2007 II S 45).

Erfolgten im tarifbegünstigt (Fünftelregelung) besteuerte Abfindungszahlungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes, besteht auch für Arbeitnehmer eine Veranlagungspflicht (§ 46 Abs.1 Nr.5 EStG)

In allen anderen Fällen sollte die Erstellung und Abgabe einer Steuererklärung erfolgen, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. In diesen Fällen spricht man von einer „Antragsveranlagung“ Dies betrifft insbesondere die Arbeitnehmer. Nach wie vor, verzichten tausende von Arbeitnehmer auf die Geltendmachung ihrer berechtigten Steuererstattungsansprüche.

Wichtig: Verjährungsfrist beachten – Sonst gehen Erstattungsansprüche verloren!
Soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann auch eine Antragsveranlagung für frühere Zeiträume erfolgen. Für die Einkommensteuer gilt die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO). Diese beginnt mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr indem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO – Anlaufhemmung) und beträgt damit praktisch soeben Jahre. Wichtig: Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (so genannte Antragsveranlagung), so kommt es auch nicht zu einer Anlaufhemmung. Es bleibt dann bei der vierjährigen Festsetzungsfrist (BFH 14. 4.2011 – VI R 53/10 / BVerfG v. 18.9.2013 – 1 BvR 924/12).

Beispiel:  Einkommensteuer 2020 – entstanden im Jahre 2020 (§ 170 Abs. 1 AO). Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt damit mit Ablauf des Jahres 2020. Die Festsetzungsverjährung tritt mit Ablauf des Jahres 2024 ein. Soweit eine Anlaufhemmung in Frage kommt, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2024 und tritt die Festsetzungsfrist dann erst mit Ablauf des Jahres 2027 ein.

Warum sollte eine Steuererklärung frühzeitig abgegeben werden?
  1. Für den Steuerzahler ist es immer wichtig zu wissen, mit welcher Steuernachbelastung oder Steuererstattung er rechnen muss. Aus diesem Grunde sollte eher frühzeitig die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr erstellt werden. Insbesondere für Unternehmer und Freiberufler sollte auch eine Steuerschätzung für das laufende Jahr durchgeführt werden. Wir stehen hierfür gerne zur Verfügung.
  2. Lässt der Bürger die Abgabefrist ungenutzt verstreichen und gibt seine Steuererklärung erst später ab, liegt es im freien Ermessen der Finanzverwaltung Verspätungszuschläge festzusetzen oder bei Nichtabgabe Zwangsgelder anzudrohen oder die Steuer per Schätzung festzusetzen. Unternehmer, Selbständige und Freiberufler sollten bereits aus eigenem Interesse die Einkommensteuererklärung nicht zu spät abgeben bzw. erstellen lassen. Nicht nur, dass man schnell in den besonderen Fokus der Finanzverwaltung fällt, auch der Prüfungszeitraum einer anstehenden Betriebsprüfung erstreckt sich dann über die bisher abgegebenen letzten drei Jahre. Wer beispielsweise zum Zeitpunkt einer Prüfungsanordnung seine Steuererklärungen für das Jahr 2022 noch nicht beim Finanzamt eingereicht hat, muss dann für die Jahre 2019, 2020 und 2021 die Betriebsprüfung über sich ergehen lassen.
  3. Eine späte Abgabe der Steuererklärung kann bei Steuernachzahlungen zu Nachzahlungszinsen führen. Steuernachzahlungen werden gem. § 233a der Abgabenordnung 15 Monate nach Ende des betreffenden Steuerjahres verzinst. Der Zinssatz beträgt 1,8 % p.a.
    Durch die Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2022 verschiebt sich auch der Beginn der Verzinsung um sechs Monate. Der Zinslauf für die Nachzahlungssteuern aus dem Jahr 2022 beginnt damit am 01.09.2024. Die Berechnung von Nachzahlungszinsen ist nach herrschender Rechtsauffassung auch bei einer zögerlichen und gar verschleppten Fallbearbeitung durch die Finanzverwaltung zulässig.
  4. Auch die Verjährungsfrist/Festsetzungsverjährung verlängert sich, soweit die Steuererklärungen erst nach dem 31.12. eingereicht werden um ein weiteres Jahr. Ist die Finanzverwaltung berechtigt den Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu berichtigen, so geht dies nicht mehr soweit die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  5. Unternehmer sind meist bereits aus anderen Vorschriften gezwungen sein, ihren Jahresabschluss und ihre Steuererklärung zeitnah aufzustellen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die den Vorschriften des Handelsrechts unterliegen (Im Handelsregister eingetragene Unternehmen und Kapitalgesellschaften).

Die Abgabefristen für bestimmte andere Steuererklärungen, wie beispielsweise der Erbschafts- und Schenkungsteuererklärung, sind nicht an den Ablauf des Kalenderjahres gebunden, da die Steuer früher fällig wird. Sprechen Sie hierüber mit dem Berater des Vertrauens und natürlich gerne mit uns.

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.