Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte können in der nachgewiesenen Höhe (Bahnticket etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Benutzung eines Personenkraftwagens, stellt sich die Frage, ob die Entfernungspauschale (einfache Fahrtstrecke) oder die Reisekostenpauschale (je gefahrenen Kilometer/gesamte Fahrtstrecke) wie bei Dienstreisen steuermindernd geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist, ob es sich bei der Ausbildungsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt.
Werden Ausbildungskosten als Sonderausgaben im Rahmen eines längeren Studium geltend gemacht (zweite Berufsausbildung), kann demnach nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden (vergl. LStR 2008 H 9.2). Anders ist dies bei einer dualen Ausbildung (Berufsschule oder Fachhochschule und Betrieb). Hier liegt bei der Schule schon vom Grundsatz her keine Arbeitsstätte des Arbeitgebers vor. Aus diesem Grunde findet die Regelung gem. LStR 2008 H 9.4 (Lohnsteuerrichtlinien) keine Anwendung. Dennoch ist der Schulbesuch Bestandteil des Ausbildungsarbeitsverhältnisses. Bis dato akzeptiert die Finanzverwaltung nach den Ausführungen der OFD Münster (12/2005) folgende Regelung:
Wird die Fortbildungsstätte maximal zwei Tage je Woche aufgesucht, ist jeder Besuch als eine neue Dienstreise zu behandeln. Damit wird hier für die Fahrt im eigenen Pkw die Kilometerpauschale von 0,30 € je tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht. Hinzu kommt je nach Zeitaufwand noch die Pauschale für Mehrverpflegungsaufwendungen.
Handelt es sich um Ausbildungskosten, ist der Ort der Ausbildungsmaßnahme entscheidend. Ist die Schule der wesentliche Ausbildungsort, ist diese von Anfang an die regelmäßige Arbeitsstätte und es kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Bei einer betrieblichen Lehrausbildung (dual) wurde bis dato wie beschrieben verfahren. Das heißt, der Betrieb bildet die wesentliche Ausbildungsstätte und die beiden Berufsschultage werden als Dienstreise (km-Satz + Verpflegungspauschale) behandelt. Analog hierzu ist dies bei einem BA-Studium anzunehmen, bei dem die wöchentliche Anwesenheit an der Uni zwei Tage beträgt und der Aufenthalt im Betrieb drei Tage. Beim mehrwöchigen Blockunterricht wäre dann nach u. E. die 3-Monatsregelung anzuwenden, da auch hier der Betrieb die wesentliche Ausbildungsstätte ist. Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.
Fahrtaufwendungen zu Lerngemeinschaften gehören ebenso zu den Aus- und Fortbildungskosten. Als Nachweis dienen Aufzeichnungen über den Tag, die Zeit, den Treffpunkt, das Thema und die Teilnehmer der Veranstaltung bzw. des Treffens. Als Nachweis ist eine von den Teilnehmern unterschriebene Teilnehmerliste gut geeignet. Die Fahrtaufwendungen im eigenen Pkw können mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer berechnet werden. Mehrverpflegungsaufwendungen (bei Abwesenheit von zu Hause von mindestens 8 Stunden) und ggf. Übernachtungskosten gehören ebenfalls zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.
Muster Teilnehmerliste zur Lerngemeinschaft:
Anschrift Veranstaltungsort: Frankfurter Str. 157 in 4103 Leipzig
Datum / Zeit: Sa. 05.02.2011 von 10.00 bis 12.00 Uhr
Thema: Klausurvorbereitung „Buchhaltung II“
Teilnehmer:
Kirsten Müller, Frankenallee 31, 04720 Döbeln, Unterschrift……………..
René Schulz, Leipziger Str. 70, 4103 Leipzig, Unterschrift…………..
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