Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 als Ablösung des bis dahin geltenden Haushaltsfreibetrages eingeführt (§ 24b EStG). Nach dieser Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag ab Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 4.260 € (2020, 2021 und 2022: 4.008 €) im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag ist zeitanteilig zu berechnen.
Der Entlastungsbetrag ist zeitanteilig zu berechnen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der der Entlastungsbetrag von 4.260 € um ein Zwölftel (355 €). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €.
Wenn ein Arbeitnehmer die Abzugsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt, wird ihm die Steuerklasse II auf Antrag zugeteilt. Damit wird der Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind kann jedoch nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist (vergl. BFH 5.2.2015 – Az. III R 9/13). Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Im Falle eines Kinderfreibetrages steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt. Der Entlastungsbetrag wird demgemäß nur einmal gewährt.
Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden.
Verwitwete haben demnach ab dem Monat des Todes des Ehegatten Anspruch auf den zeitanteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – soweit alle anderen Voraussetzungen vorliegen – dies auch wenn gleichzeitig Anspruch auf Anwendung der Splittingtabelle besteht. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut und dem Hinweis „oder“ eindeutig hervor. Dennoch kommt es hier von Fall zu Fall zu anderweiten Auffassungen und damit Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.
Eine für die Vergünstigung schädliche Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Unschädlich ist es, wenn folgende – volljährige – Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und
- eigene Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten
- u.U. pflegebedürftige Personen (Pflegestufe I bis III oder blind).
Lebt beispielsweise eine „alleinstehende Mutter“ mit ihren beiden Kindern in einem Haushalt und erhält sie nur noch für ein Kind Kindergeld, da das andere Kind bereits berufstätig ist, so wird der Entlastungsbetrag für Alleinstehende nicht mehr gewährt. In diesem Fall unterstellt der Gesetzgeber, dass sich die andere erwachsene Person an der finanziellen Belastung des Haushalts beteiligt. Dies gilt natürlich ebenso beim Zusammenleben mit einem Lebensgefährten oder sonstigen Verwandten im Haushalt. (vergl. BFH v. 25.10.2007, Az. III R 104/06).
Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Untermietern und Au-pair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem Finanzamt entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht.
Eine Übertragung des Entlastungsbetrages auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.
Gestaltungstipp: Wenn die Eltern sich einig sind, geht es am besten! Um überhaupt Steuervorteile durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind zu erhalten, sollten die Kinder bei dem Elternteil gemeldet sein, der auch über steuerpflichtige Einkünfte verfügt bzw. tatsächlich eine Steuerlast, die es zu mindern gilt, trägt. Diese legale Gestaltungsmöglichkeit lässt der Bundesfinanzhof unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder tatsächlich leben, ausdrücklich zu (vergl. BFH 5.2.2015 – Az. III R 9/13).
Stand Februar 2023