Eltern können zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus wählen oder diese miteinander kombinieren.
Elterngeld Plus:
Vom Elterngeld Plus profitieren vor allem Eltern, die während ihres Elterngeldbezuges in Teilzeitarbeit arbeiten möchten.
Eltern können sich entscheiden, ob sie einen Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Monate Elterngeld Plus umwandeln möchten. Aus maximal 14 Bezugsmonaten Basiselterngeld können maximal 28 Bezugsmonate Elterngeld Plus werden.
Im Rahmen des Elterngeld Plus gibt es vier Partnerschaftsbonusmonate. Voraussetzung ist, dass die Eltern gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes im Umfang von 25 – 30 Wochenstunden (ab 01.09.2021: von 24 bis 32 Wochenstunden) teilerwerbstätig sind. Durch die vier Partnerschaftsbonusmonate kommen beide Elternteile zusammen auf maximal 36 Monatsbeträge Elterngeld Plus.
Ab 01.09.2021 ist der Bezug von Elterngeld Plus nur noch bis maximal zum 32. Lebensmonat des Kindes möglich. Weiterhin müssen nicht mehr alle vier Bonusmonate beantragt werden. Es sind ab 01.09.2021 zwischen zwei und vier Monate möglich.
Basiselterngeld:
Eltern können für die ersten 14 Monate nach der Geburt Elterngeld beantragen, soweit sie zugunsten der Kinderbetreuung ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder auf maximal 30 Stunden wöchentlich reduzieren.
Elterngeld können bisher erwerbstätige Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige sowie bisher erwerbslose Elternteile, Studenten und Auszubildende beziehen.
Elterngeld wird für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Der Zeitraum kann um zwei Monate verlängert werden, wenn sich auch der andere Elternteil eine berufliche Auszeit für die Betreuung des Kindes nimmt, die sogenannten „Partnermonate“.
Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
Berufstätige Alleinerziehende erhalten das Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten.
Höhe des Elterngeldes (§ 2 BEEG):
Das Elterngeld beträgt 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit, maximal 1.800 €.
Der Geburtsmonat wird bei der Berechnung nicht mit einbezogen.
Bonus für Geringverdiener bis zu 100%:
Der Prozentsatz von 67 % erhöht sich um 0,1 % für je 2 € um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 € unterschreitet bis auf maximal 100 %.
Abschlag auf bis zu 65% für Höherverdiener:
Der Prozentsatz von 67 % erniedrigt sich um 0,1 % je 2 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 € übersteigt auf bis zu 65 %.
Mindestelterngeld (§ 2 Abs. 4 BEEG)
Das Mindestelterngeld beträgt 300 € auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit vorlag. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich dieser Betrag je Kind um jeweils 300 €.
Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG)
Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dies führt zu einer höheren Versteuerung der übrigen steuerpflichtigen Einkünften, beispielsweise aus dem Arbeitslohn des Ehemannes. Per Saldo führt dies dann zu einer geringeren Steuererstattung oder u.U. zu einer Steuernachzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Pflichtveranlagung).
Ab dem 01.09.2021 werden bestimmte Einkommensersatzleistungen weniger stark auf das Elterngeld angerechnet, z.B. Krankengeld und Insolvenzgeld.
Ab dem 01.09.2021 bekommen Eltern für Frühgeburten, wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem Geburtstermin zur Welt kommt, länger Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je nachdem, wieviel Wochen vor dem Geburtstermin das Kind zur Welt gekommen ist.
Elterngeldgesetz (Link Gesetze im Internet)
Link zur Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Stand Dezember 2021