Anlässlich von Geburtstagen, Firmenjubiläen oder dem Ein- bzw. Ausstand aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, kommt es regelmäßig zu Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer entstehen die eng oder ggf. ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit verbunden und durch diese veranlasst sind. Es kann sich hierbei um Kosten der privaten Lebensführung handeln oder auch – im Einzelfall – um steuerlich abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Rechtsprechungen hierzu:
23.04.2013 – Finanzgericht Hessen 3 K 11/10 – Ausstandsfeier eines Beamten
Nach dem Urteil des FG Hessen sind die Aufwendungen für die Ausstandsfeier eines Beamten an seiner Arbeitsstelle, an der ausschließlich Arbeitskollegen anwesend sind und die darüber hinaus während der Arbeitszeit stattgefunden hat, Werbungskosten. Die Umstände, Gästeliste, beruflicher Anlass, Ort der Feier und Zeitpunkt der Feier sprechen in diesem Fall für eine ausschließlich beruflich Veranlassung.
08.07.2015 – BFH VI R 46/14 – Geburtstagsfeier und Bestehen der Steuerberaterprüfung eines Arbeitnehmers
Nach dem Urteil hat der BFH die Kosten sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Anlass anteilig zugelassen.
20.01.2016 – BFH VI R 24/15 – Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers
„Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.“
Stand Juni 2018