Alterseinkünfte – Schnellübersicht zur Besteuerung

Die Neuregelungen zur Besteuerung der Renten-/Alterseinkünfte ab dem Jahre 2005 und die Folgen aus den bis zum Jahre 2058 laufenden Übergangsregelungen bis zum vollständigen Vollzug einer nachgelagerten Besteuerung, führen zu jährlichen Änderungen beim Eintritt in den Altersruhestand. Insoweit sind viele Dinge im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu beachten.

Zunächst vorab zur Frage „In welchem Jahr ist die Rente zu besteuern?“
Es gilt das strenge Zuflußprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Renteneinkünfte sind damit im Jahr der Zahlung zu besteuern. Dies gilt auch für Nachzahlungen für frühere Jahre.
Beispiel: Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 2019. Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2020, rückwirkend ab 2019. Verrechnung der Rentenauszahlung mit der Rückforderung von Kranken- und Arbeitslosengeld im Jahre 2022.
Lösung: Die Renteneinkünfte inkl. der Nachzahlung sind im Jahr 2022 zu besteuern. Für den Nachzahlungsbetrag kann Anspruch auf ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung bestehen. Die Rückzahlung des steuerfreien Kranken- und Arbeitslosengeldes führt ggf. zu einem negativen Progressionsvorbehalt und ist dort im Steuerfeld negativ entsprechend zu erfassen.

Zwei weitere Kernfragen für Ruheständler und zukünftige Ruheständler treten immer wieder auf:

  1. Wie hoch wird die Steuerbelastung im Altersruhestand sein?
  2. Wurde die Besteuerung meiner Rente richtig ermittelt.

Bei einer falschen steuerlichen Einordnung des Rentenbezugs, kann man davon ausgehen, dass dieser Einordnungsfehler ohne weitere Überprüfungen in der Folgezeit von der Finanzverwaltung übernommen wird. Egal ob es sich hierbei um Fehler zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen handelt.

Jeder Steuerberater / Berater im Lohnsteuerhilfeverein sollte demgemäß bei der erstmaligen Beratung die Steuerbescheide und die Renteneinordnungen des Vorjahres überprüfen, um keine Fehler fortzuschreiben.

Neben dem Zeitpunkt des Renteneintritts ist die Art/Herkunft der Altersbezüge von grundsätzlicher Bedeutung. Nachfolgende Auflistung soll Ihnen eine Übersicht über die Besteuerung dieser Bezüge geben. Die tatsächliche Steuerbelastung der Altersbezüge hängt dann von ihrem Besteuerungsanteil und der Höhe der gesamten Einkünfte (inkl. Vermietung, Kapitalvermögen etc.) ab. Der Steuersatz steigt mit der Höhe der Einkünfte bis zum Erreichen des Spitzensteuersatzes von zurzeit 44,31 % (inkl. Solidaritätszuschlag/ohne Kirchensteuer).

Grundsätzlich ist bei jedem Rentenbezug zu überprüfen, ob die Rente überhaupt und ggf. in welcher Höhe steuerpflichtig ist.  Rentenbezüge können steuerfrei, einem zu ermittelnden Besteuerungsanteil steuerpflichtig oder in voller Höhe steuerpflichtig sein. Fehler, die insbesondere im Jahr des ersten Rentenbezugs bei der Besteuerung entstehen, werden erfahrungsgemäß auf die Folgejahre übertragen. Hier gilt u.U. der Grundsatz „einmal falsch = immer falsch“.

Der Rententräger ist verpflichtet (§ 22a Abs. 1 EStG) mit einer Rentenbezugsmitteilung die Finanzverwaltung über die Höhe und die Art der bezogenen Rente sowie mit einer Leistungsmitteilung (§ 22 Nr. 5, Satz 7 EStG) den Steuerpflichtigen zu informieren.

Tipp: Anforderung einer Rentenbezugsmitteilung bei der Deutschen Rentenversicherung. Wichtig bei Rentennachzahlungen und Verrechnungen: Link Deutsche Rentenversicherung

Hier: Schreiben des BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung der Altersbezüge vom 19. 8.2013

Aber auch hier passieren in der Praxis Fehler die zu einer falschen Besteuerung der jeweiligen Rente führen. Demgemäß sind auch die Rentenbezugsmitteilungen mit den Rentenbescheiden / Änderungsbescheiden des Steuerpflichtigen abzugleichen.

  1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

(BFA, Knappschaftskassen u. a.)

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten (= vollständigen) Besteuerung bei der Auszahlung. Basis bildet die Bruttorente vor Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen etc.. Maßgeblich für die Feststellung des Besteuerungsanteils ist der Rentenbeginn. Die nachgelagerte Besteuerung startet im Jahre 2005 mit einem zu versteuernden Ertragsanteil von 50 % für alle Altrenten und den im Jahre 2005 erstmals beginnenden Renten. Festschreibung des ermittelten „steuerfreien Betrages“ über die Laufzeit der Rente. Damit werden Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig.

Anhebung des zu versteuernden Ertragsanteils für Neurentner von 2006–2020 um 2 % pro Jahr, bis 2022 um 1 % und ab 2023 bis 2028 um jeweils 0,5 % pro Jahr.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird ab 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt reduziert.

Jahr stpfl. Ant. Jahr stpfl. Ant. Jahr stpfl. Ant. Jahr stpfl. Ant. Jahr stpfl. Ant.
2005 50 % 2016 72 % 2027 84,5 % 2038 90 % 2049 95,5 %
2006 52 % 2017 74 % 2028 85 % 2039 90,5 % 2050 96 %
2007 54 % 2018 76 % 2029 85,5 % 2040 91 % 2051 96,5 %
2008 56 % 2019 78 % 2030 86 % 2041 91,5 % 2052 97 %
2009 58 % 2020 80 % 2031 86,5 % 2042 92 % 2053 97,5 %
2010 60 % 2021 81 % 2032 87 % 2043 92,5 % 2054 98 %
2011 62 % 2022 82 % 2033 87,5 % 2044 93 % 2055 98,5 %
2012 64 % 2023 82,5 % 2034 88 % 2045 93,5 % 2056 99 %
2013 66 % 2024 83 % 2035 88,5 % 2046 94 % 2057 99,5 %
2014 68 % 2025 83,5 % 2036 89 % 2047 94,5 % 2058 100 %
2015 70 % 2026 84 % 2037 89,5 % 2048 95 %

Ermittlung des steuerfreien Rentenbetrages (Rentenfreibetrag):
Der Rentenfreibetrag (steuerfreie Teil der Rente) wird anhand des im Jahr des erstmaligen Rentenbezug festgestellten Rentenertragsanteils (vorgenannte Tabelle gem. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchstabe „aa“ EStG) und der im Folgejahr gezahlten Rentenbezüge ermittelt (§ 22 Nr. 1 Satz 4 EStG).

Beispiel: Renteneintritt: 1. 9.2022
Besteuerungsanteil in % gem. Tabelle =  82%    (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Doppelbuchstabe aa)
Rentenbezug im zweiten Jahr = Jahr 2023 = 24.000 €
Besteuerungsanteil = 82% von 24.000€ = 19.680 €
Rentenfreibetrag: =  24.000€ – 19.680 € = 4.320 €
Der Rentenfreibetrag bleibt dann i.d.R. bis zum Lebensende unverändert.

Der Rentenanpassungsbetrag:
Die Anlage R des Einkommensteuerformulars sieht die Erfassung eines Rentenanpassungsbetrags vor. Der Rentenanpassungsbetrag ist die Summe aller Rentenanpassungen aufgrund der vom Gesetzgeber beschlossenen und vom Rententräger durchgeführten Rentenerhöhungen die nach Feststellung des Rentenfreibetrages erfolgt sind. Dieser ist letztlich nur deshalb erforderlich, weil die EDV-Programme der Finanzverwaltung zur Steuerberechnungen den Rentenfreibetrag jährlich neu ermitteln und hierzu nur der Besteuerungsanteil (Prozentsatz) aufgrund des Jahres des Renteneintritts als Bezugsgröße vorliegt. Die Summe der Rentenerhöhungen nach dem ersten Rentenjahr fliest demgemäß immer in voller Höhe in die Besteuerung mit ein.

Achtung: Ausnahmeregelung / s. g. Öffnungsklausel:
Die vor beschriebene Besteuerungssystematik geht davon aus, dass der Arbeitgeber jeweils einen 50 % steuerfreien  Anteil (Arbeitgeberbeitrag) zur Ansparung der Rente geleistet hat. Dies ist bei freiwilligen Höherversicherungen nicht der Fall. Hier wurden die Mehrbeiträge aus eigenen, bereits versteuerten Entgelten geleistet.  Solche Renten, die auf Beiträge beruhen, die über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vor dem 01.01.2005 geleistet wurden, sind auf Antrag von der Rentenkasse per Bescheid so aufzuteilen, dass der Rentenanteil, der auf die freiwillige Höherversicherung beruht, erkennbar ist. Dieser kann dann nach der niedrigen Ertragsanteiltabelle des § 22 Nr. 1a/bb EStG besteuert werden (bei Renteneintritt mit 65 = 18 %).

In vielen Fällen erfolgt dies zwischenzeitlich bereits automatisch auf der Rentenbezugsmitteilung.

Besonderer Hinweis: Bezug von Renten aus der deutschen Rentenversicherung im Ausland
Durch eine Wohnsitzverlegung nach Mallorca/Spanien kann man sich der deutschen Besteuerung nicht entziehen. Die Rentner werden durch die Finanzverwaltung (zuständig: Finanzamt Neubrandenburg) aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Soweit kein inländischer Wohnsitz mehr besteht, erfolgt die Besteuerung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht. Das heißt, die inländischen Einkünfte werden in Deutschland besteuert. Der Grundfreibetrag wird jedoch in diesem Fall nicht gewährt, so dass dies regelmäßig für den Rentenempfänger zu einer Steuerbelastung führt. Im Ausland bezahlte Steuer auf die Rentenbezüge wird auf die inländische Steuer angerechnet. Lebt der Rentner im EU-Ausland und erzielt ansonsten keine weiteren Einkünfte (was der Regelfall ist), besteht Anspruch auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gem. § 1 Abs. 3 EStG. Der Antrag hierzu kann gestellt werden, wenn die gesamten Einkünfte zu mindestens 90 % in Deutschland zu versteuern sind. In diesem Fall besteht auch Anspruch auf den Grundfreibetrag (2022: 10.347 €/2023: 10.908 €) und somit kommt es zu keiner oder ggf. deutlich niedrigeren Steuerlast.

Die notwendigen Bescheinigungen und Antragsformulare (Anlage EU/EWR) stehen in verschiedenen Sprachen im Internet unter www.formulare-bfinv.de/zum Download zur Verfügung. Weitere Infos zum Thema auch unter www.finanzamt-rente-im-ausland.de . Besser ist, Sie sprechen mit uns und nehmen eine professionelle Beratung in Anspruch.

Achtung: Besteuerungsverfahren gilt auch für die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) und die Witwenrente
Die Besteuerung der Erwerbsunfähigkeits- und Witwen-/Hinterbliebenenrenten erfolgt nach den gleichen Regeln wie die Besteuerung der Altersrente. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils der späteren Altersrente wird die fiktive Laufzeit der EU-Rente in Abzug gebracht und der so ermittelte prozentuale Besteuerungsanteil zur Ermittlung des steuerfreien Betrags angewendet. Bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils einer Witwen-/Hinterbliebenenrente wird die fiktive Laufzeit der Altersrente in Abzug gebracht und der so ermittelte prozentuale Besteuerungsanteil zur Ermittlung des steuerfreien Betrags angewendet.

Hinweis: Der Besteuerungsanteil einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer umlage- oder privat finanzierten Zusatzversorgung bzw. privaten Versicherung ergibt sich aus der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV entsprechend der Rentenlaufzeit.

  1. Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen

         Analoge Besteuerung wie unter Ziffer 1. 

  1. Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

           Analoge Besteuerung wie unter Ziffer 1. 

  1. Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen, aus privaten Rentenversicherungen, aus einer privaten Unfallversicherungen, aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente oder aus einer privaten Versorgungs- oder Veräußerungsrente

Auch hier kommt es auf die Form der Einspeisung / Ansparung der Rentenbeiträge an. Dies kann aus versteuerten Mitteln des Arbeitnehmers, aus unversteuerten Mitteln des Arbeitgebers oder aus teilversteuerten Mitteln beider Beteiligten erfolgt sein. Auf den Text des jährlichen Rentenbescheides (Erhöhungs-/Anpassungsmitteilung ist hier explizit zu achten, um eine falsche – ggf. zu hohe Besteuerung zu vermeiden. Das Finanzamt korrigiert oder überprüft die Wahl einer zu hohen Besteuerung erfahrungsgemäß nicht).

Die Besteuerung der aus umlagefinanzierten VBL-Rente, der Leistungen aus privaten Mitteln finanzierten privaten Renten-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen etc. erfolgt nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1a/bb EStG. Bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr beträgt der Anteil der zur Besteuerung herangezogen wird (Besteuerungsanteil) 18 % der Bruttorentenbezüge.

Auf der Mitteilung des Rententrägers steht in diesen Fällen meist der Hinweis „Besteuerung nach §22 Nr. 5 Satz 7 EStG“ . Insoweit bleibt es hier bei der niedrigen Ertragsanteilsbesteuerung.

Achtung: Bei zeitlich befristeten Renten, wie die Berufsunfähigkeitsrente, bemisst sich der Besteuerungsanteil entsprechend der Rentenlaufzeit lt. Bescheid nach der Tabelle gem. § 55 Abs. 2 EStDV.

Achtung: Bei privaten Rentenversicherungen mit einem Wahlrecht auf Einmalauszahlung oder lfd. Bezug handelt es sich i. d. R. um eine private Kapitallebensversicherung, die diesen unter Ziffer 7 aufgeführten Besteuerungsgrundsätzen unterliegt. 

  1. Renten aus einer nach 31.12.2004 beginnenden Leibrentenversicherung (s. g. Rürup-Rente)

      Analoge Besteuerung wie unter Ziffer 1. 

  1. Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung nach den nachfolgenden Durchführungswegen:
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse o. ä.

Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nach den Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben. Soweit die Beiträge im Rahmen einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Direktversicherung weiterhin pauschal versteuert werden, entfällt eine Besteuerung der späteren Bezüge.

Wichtig: In vielen Fällen kommt es zu einer Abfindung der Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Einmalzahlung. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG zum normalen Steuertarif. Dies kann zu einer nicht erwarteten Spitzensteuerbelastung führen. Es ist zu prüfen, ob eine begünstigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) möglich ist (vergl. FG Rheinland Pfalz vom 19.5.2015 / 5 K 1792/12). Im Übrigen löst auch die Einmalzahlung für die Folgezeit in den meisten Fällen Krankenversicherungsbeiträge aus.

  1. Private Lebensversicherung / Private Rentenversicherung / alte Privatrenten (vor 2005)

Auszahlungen aus den privaten Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) . Steuerpflichtig ist der Ertragsanteil. Bemessungsgrundlage bildet hierbei der Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Sparanteilen (= Versicherungsbeiträge ohne Beitragsanteile für eine Berufsunfähigkeitsrente etc.). Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach dem Ablauf von 12 Jahren erfolgt eine ermäßigten Besteuerung. Der Besteuerungsanteil beträgt dann 50 % des ermittelten Unterschiedsbetrages. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Auch der Verkauf einer Lebensversicherung gehört zu den Einkünften gem. (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Soweit seitens der Lebensversicherung keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, sind die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach § 32d Abs. 3 EStG nachzuversteuern.

Für Altverträge (vor dem 01.01.2005 abgeschlossen), deren Beiträge nach den vor dem 01.01.2005 geltenden Regelungen als Sonderausgaben abzugsfähig und deren Erträge steuerfrei waren, gilt Bestandsschutz. Die Beträge sind im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen weiterhin abzugsfähig und die Erträge bleiben steuerfrei (Ausnahmen bei schädlicher Verwendung zu Finanzierungszwecken!).    

Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen die nicht zur Basisversorgung gehören, werden weiterhin nach ihrem Ertragsanteil nach der Tabelle gem. § 22 Nr. 1 bb besteuert. Hierzu zählen auch die Zahlungen von Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen (Bsp. VBL-Rente).

Reine Risikolebensversicherungen die keinen vermögensbildenden Anteil (Sparanteil) enthalten, fallen nicht unter die Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Ob im Einzelfall die Erträge aus den Auszahlungen oder dem Verkauf einer Lebensversicherung steuerpflichtig sind, ist im Detail zu prüfen. Hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen verschiedene klärende Schreiben verfasst: BMF-Schreiben vom 1.10.2009, 7.10.2001, 6.3.2012 und 18.6.2013 IV C 1 S 2252/07/001.

  1. Fondsgebundene Lebensversicherung

Die Besteuerung erfolgt je nach der Wahl zur Einmalauszahlung oder Rente wie die private (Kapital)Lebensversicherung oder private Rentenversicherung. 

  1. Riesterrente

Es erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nach den Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben. 

  1. Beamten- / Werkspensionen

Beamten und Werkspensionen, die ohne eigene Beitragsleistungen des Begünstigten finanziert wurden, sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Ab 2005 erfolgt die Abschmelzung des Versorgungsfreibetrages, der Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und die Gewährung eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag als Härteausgleich.

Der Versorgungsfreibetrag im Jahre 2004 (40 %, maximal 3.072 € jährlich) wird im Jahr 2005 auf 3.000 € abgerundet und in den Folgejahren bis zum Jahr 2040 abgebaut. Der Prozentsatz reduziert sich hierbei von 2006–2020 jeweils um 1,6 %, 2021 und 2022 um 0,8 %. Der Höchstbetrag reduziert sich von 2006–2020 jeweils um 120 €, 2021 und 2022 um 60 €.
Durch das Wachstumschancengesetz ändern sich die Werte ab 2023. Der Prozentsatz reduziert sich auf 0,4 % und der Höchstbetrag jeweils um 30 € bis dann im Jahr 2058 die Beträge auf 0 € abgeschmolzen sind.

Es wird der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € gewährt. Der bis zum Jahr 2004 abzuziehende Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € wird durch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ersetzt und dann von 2006–2020 um jährlich jeweils 36 €, 2021 und 2022 um 18 € abgebaut. Mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sinkt der Wert ab 2023 jährlich nur noch um 9 €.

Prozentsatzmaximal

Jahr Versorgungsfreibetrag
Zuschlag
Jahr Versorgungsfreibetrag Zuschlag
Prozentsatz maximal
2005 40,0 % 3.000 € 900 € 2032 10,40% 780 € 234 €
2006 38,4 % 2.880 € 864 € 2033 10,00% 750 € 225 €
2007 36,8 % 2.760 € 828 € 2034 9,60% 720 € 216 €
2008 35,2 % 2.640 € 792 € 2035 9,20% 690 € 207 €
2009 33,6 % 2.520 € 756 € 2036 8,80% 660 € 198 €
2010 32,0 % 2.400 € 720 € 2037 8,40% 630 € 189 €
2011 30,4 % 2.280 € 684 € 2038 8,00% 600 € 180 €
2012 28,8 % 2.160 € 648 € 2039 7,60% 570 € 171 €
2013 27,2 % 2.040 € 612 € 2040 7,20% 540 € 162 €
2014 25,6 % 1.920 € 576 € 2041 6,80% 510 € 153 €
2015 24,0 % 1.800 € 540 € 2042 6,40% 480 € 144 €
2016 22,4 % 1.680 € 504 € 2043 6,00% 450 € 135 €
2017 20,8 % 1.560 € 468 € 2044 5,60% 420 € 126 €
2018 19,2 % 1.440 € 432 € 2045 5,20% 390 € 117 €
2019 17,6 % 1.320 € 396 € 2046 4,80% 360 € 108 €
2020 16,0 % 1.200 € 360 € 2047 4,40% 330 € 99 €
2021 15,2 % 1.140 € 342 € 2048 4,00% 300 € 90 €
2022 14,4 % 1.080 € 324 € 2049 3,60% 270 € 81 €
2023 14,00% 1.050 € 315 € 2050 3,20% 240 € 72 €
2024 13,60% 1.020 € 306 € 2051 2,80% 210 € 63 €
2025 13,20% 990 € 297 € 2052 2,40% 180 € 54 €
2026 12,80% 960 € 288 € 2053 2,00% 150 € 45 €
2027 12,40% 930 € 279 € 2054 1,60% 120 € 36 €
2028 12,00% 900 € 270 € 2055 1,20% 90 € 27 €
2029 11,60% 870 € 261 € 2056 0,80% 60 € 18 €
2030 11,20% 840 € 252 € 2057 0,40% 30 € 9 €
2031 10,80% 810 € 243 € 2058 0,00% 0 € 0 €
  1. Info zum Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge, Renten, und nichtselbständige Arbeit) beträgt bis zum Jahre 2004 max. 1.908 EUR. Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) das 64. Lebensjahr vollendet haben (also erstmals in dem Jahr nach dem 65. Geburtstag).

Von 2005 bis 2058 wird der Altersentlastungsbetrag auf 0 EUR abgeschmolzen. Mit der erstmaligen Gewährung des Altersentlastungsbetrages innerhalb des Abschmelzungszeitraums, wird dieser Betrag für den Steuerpflichtigen auf Lebensdauer festgeschrieben.

Abgeschmolzen wird der Prozentsatz zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages wie auch der Höchstbetrag. Siehe hierzu die Tabelle gem. § 24 a EStG.

Eintrittsjahr Prozentsatz maximal Eintrittsjahr Prozentsatz maximal Eintrittsjahr Prozentsatz maximal
2005 40,0 % 1.900 € 2023 14,0 % 665 € 2041 6,80% 323 €
2006 38,4 % 1.824 € 2024 13,60% 646 € 2042 6,40% 304 €
2007 36,8 % 1.748 € 2025 13,20% 627 € 2043 6,00% 285 €
2008 35,2 % 1.672 € 2026 12,80% 608 € 2044 5,60% 266 €
2009 33,6 % 1.596 € 2027 12,40% 589 € 2045 5,20% 247 €
2010 32,0 % 1.520 € 2028 12,00% 570 € 2046 4,80% 228 €
2011 30,4 % 1.444 € 2029 11,60% 551 € 2047 4,40% 209 €
2012 28,8 % 1.368 € 2030 11,20% 532 € 2048 4,00% 190 €
2013 27,2 % 1.292 € 2031 10,80% 513 € 2049 3,60% 171 €
2014 25,6 % 1.216 € 2032 10,40% 494 € 2050 3,20% 152 €
2015 24,0 % 1.140 € 2033 10,00% 475 € 2051 2,80% 133 €
2016 22,4 % 1.064 € 2034 9,60% 456 € 2052 2,40% 114 €
2017 20,8 % 988 € 2035 9,20% 437 € 2053 2,00% 95 €
2018 19,2 % 912 € 2036 8,80% 418 € 2054 1,60% 76 €
2019 17,6 % 836 € 2037 8,40% 399 € 2055 1,20% 57 €
2020 16,0 % 760 € 2038 8,00% 380 € 2056 0,80% 38 €
2021 15,2 % 722 € 2039 7,60% 361 € 2057 0,40% 19 €
2022 14,4 % 684 € 2040 7,20% 342 € 2058 0,00% 0 €
  1. Ausländische Renten

Ausländische Renten können Inländer die zeitweise im Ausland gearbeitet haben oder auch Ausländer die im Inland leben beziehen. Bürger die ihren Wohnsitz im Inland haben sind mir ihrem Welteinkommen steuerpflichtig (§ 1 EStG). Hierzu gehören auch ausländische Renten.

Die Besteuerungshoheit der ausländische Rente kann jedoch im Ausland, d.h. bei der Nation liegen die diese Rente bezahlt. Das gilt bei Ländern mit denen ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht grundsätzlich für staatliche Renten. Auch der umgekehrte Fall, das ein Bezieher einer deutschen staatlichen Rente im Ausland lebt und diese Rente in Deutschland gem. DBA zu besteuern ist, gehört somit zur Regel (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Es kann zur Berücksichtigung der Rente bei den Progressionseinkünften, zur Besteuerung der Rente und Anrechnung der im Ausland bezogenen Steuer oder zur vollständigen Steuerfreiheit der Rente kommen. Maßgeblich sind die Besteuerungsregelungen nach dem bundesdeutschen Steuerrecht und die Regelungen im Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) mit dem jeweiligen Land. Zur Frage des Besteuerungsanteils, ist zu klären, ob es sich um eine der deutschen Sozialversicherung ähnlichen Altersversorgung handelt oder ob es um eine private Rentenversicherung geht. Auch eine Besteuerung im Rahmen der Kapitaleinkünfte kommt, je nach Anlageform, in Frage. Dies ist im Detail zu prüfen.

  1. Besteuerung von Nachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Aufgrund im Einzelfall langwieriger Rentenantragsverfahren kann es zu Rentennachzahlungen kommen. Die Besteuerung der Renten (Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG) erfolgt im Jahr der Rentenzahlung. Auch für Rentennachzahlungen gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Der Nachzahlungsbetrag einschließlich der nachgezahlten Rentenanpassungsbeträge ist in der Steuererklärung in den hierfür vorgesehen Feldern zu erfassen. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung (Steuerprogression)  wegen einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungsjahr,  kann für die Rentennachzahlung die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) in Anspruch genommen werden.

Etwas komplizierter wird es, wenn rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente erkannt wird. Soweit hier die Nachzahlung mit bereits für den Nachzahlungszeitraum gewährten Krankengeld verrechnet wird, ist die Besteuerung in dem jeweiligen Jahr zu ändern (§§ 173, 174 + 175 AO). Auch hier gilt das Zuflussprinzip im erweiterten Sinn. Der Geldzufluss hat stattgefunden, wurde jedoch zunächst als Krankengeld deklariert. Soweit in dem jeweiligen Veranlagungsjahr mehr Krankengeld als zustehende E/U-Rente gezahlt wurde, handelt es sich um steuerfreie Einkünfte (§ 3 Nr. 1a EStG), die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Soweit der E/U-Rentennachzahlungsanspruch höher ist, als das bisher in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum verrechenbare Krankengeld, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr des Zuflusses unter Berücksichtigung der Fünftelregelung zu besteuern ist.

Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünfte-Gesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10 entschieden und damit ein anders lautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2009 aufgehoben.

Zinszahlungen im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und sind dort entsprechend dem Zuflußprinzip zu versteuern (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 4.7.2016 IV C 3 – S 2255/15/10001.

  1. Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag

Die Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag sind gem. § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei.

  1. Steuerfreie Rentenbezüge (Schnellübersicht)
  • Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)
  • Schmerzensgeld / Schmerzensgeldrente (BMF unter dem Aktenzeichen IV C 3 – S 2255/08/10012 am 15.07.2009)
  • Abfindungsbetrag einer Witwen-/Witwerrente wegen Wiederheirat (§ 3 Nr. 3a EStG)
  • Hinterbliebenenrenten aufgrund gesetzlicher Vorschriften an Wehr-/Zivildienstbeschäftigte u.a. (§ 3 Nr. 6 EStG)
  • Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (Sozialleistungen gem. § 3 Nr. 11 EStG)
  1. Zinsen auf Rentennachzahlungen
    Oft folgt vor der erstmaligen Rentenzahlung ein langer Streit. Neben der Rentennachzahlung kommt es dann auch zu Zinszahlungen. Die Zinseinnahmen (BMF-Schreiben vom 15.7.2009 – IV C 3 S 2255/08/10012) sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Rente die das Besteuerungsschicksal der Rente teilt (vergl. Entscheidung des BVerG 5 C 10.11 vom 9.12.2012). Auch die Anwendung der Fünftelregelung nach §34 EStG ist auf Kapitaleinkünfte nicht möglich. Nachdem Gesetzeswortlaut der Vorschriften zum §34 EStG (Anwendung der Fünftelregelung) fallen die Zinseinnahmen nicht unter diese Vergünstigung.

Stand Januar 2024

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