Altenheim, betreutes Wohnen – Berücksichtigung der Aufwendungen

Die demografische Entwicklung der Bevölkerung und die steigenden Lebenserwartungen führen kontinuierlich zu steigenden Aufwendungen für die Gesundheitspflege, die Behandlung von Krankheiten oder einfach auch nur wegen zusätzlich benötigter altersbedingter Hilfen. Aufwendungen für die Unterbringung in Einrichtungen (Seniorenresidenz, betreutes Wohnen, Altenheim, Altenpflegeheim u.a.) die auch Leistungen zur Betreuung und Pflege von Personen umfassen, können einmal bei dem Betroffenen selbst und auch bei den Angehörigen der betreuten Person entstehen. Die Aufwendungen können ganz- oder teilweise steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Starten wir mit dem Betroffenen selbst. Aus steuerlicher Sicht können die Aufwendungen in zwei Bereiche untergliedert werden. Einmal in Maßnahmen für ein komfortables Leben im Alter wie Betreuungskosten, Haushaltshilfen, altersbedingte Unterbringungskosten oder Aufwendungen der Gesundheitspflege und als zweiter Bereich die Krankheitskosten, wie den Mehraufwendungen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit.

Die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim oder der Einzug in ein Objekt „zum betreuten Wohnen“ hat noch nichts mit Krankheit oder außergewöhnlicher Belastung zu tun. Hier geht es um Lebensqualität oder besser, einem möglichst hohen Lebensstandard im Alter. Dementsprechend handelt es sich bei diesen Aufwendungen dem Grund nach um Kosten der privaten Lebensführung und nicht etwa um außergewöhnliche Belastungen, an denen sich die übrigen Steuerbürger finanziell beteiligen sollen.

Wird ein eigenständiger abgeschlossener Haushalt geführt (Seniorenheim), können jedoch die Aufwendungen für Arbeiten/Dienstleistungen durch Dritte, die üblicherweise im eigenen Haushalt durch den Steuerpflichtigen selbst oder Familienangehörige durchgeführt werden, im Rahmen der Regelungen gem. § 35a EStG (Einkommensteuergesetz: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen) steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu gehören alle denkbaren Haushaltshilfen wie Leistungen zur Reinigung der Wohnung/des Zimmers, der Essensversorgung, eines Wäscheservices, Leistungen von Pflegediensten zur Hilfe bei der Körperpflege, aber auch die anteiligen Aufwendungen für einen Gärtner, der Rufbereitschaft oder ggf. einer Betreuungspauschale (Urteil FG Nürnberg 13.2.2014 – 6 K 1026/13). Berücksichtigt werden die Dienstleistungen/Lohnarbeiten und nicht die Lieferung von Essen oder sonstiger Materialien. Nicht zu berücksichtigen sind die allgemeinen Unterbringungskosten (vergleichbar Miete etc.). Auch Lohn- und Fahrtkostenanteile (inkl. Maschinenstunden) von Handwerkerleistungen können steuermindernd berücksichtigt werden.

Wichtig ist, dass die Aufwendungen klar belegt werden können. Hierzu gehört die klare Aufgliederung der erbrachten Leistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen (Bsp. zur betreuten Wohnung/zur Heimleistung) und der Zahlungsnachweis für die Überweisung (nur unbare Zahlungen!). Die abzugsfähigen Aufwendungen gem. § 35a EStG sind der Höhe nach begrenzt.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Mini-Jobs (i.S.d. § 8a SGB IV, max. in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze – Teilnahme am Haushaltscheckverfahren) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich (§ 35a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 2.550 € erreicht. Für normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (kein Mini-Job) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 20.000 € erreicht.

Für Aufwendungen zur Erbringung von haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmen (ausgenommen Handwerkerleistungen) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 20.000 € erreicht. Typische Aufwendungen sind die Aufwendungen für Unternehmen, die Haushaltsarbeiten durchführen. Hierzu gehören neben den bereits angeführten Arbeiten im Privathaushalt auch Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung (Speditionskosten, Renovierungskosten u.a.). Auch hier fliesen in die Bemessungsgrundlage nur die Arbeitsleistungen inkl. etwaige Fahrtkosten und die Umsatzsteuer, jedoch keine Materialkosten ein. Die Lohnanteile aus Handwerkerleistungen, die in der Wohnung erbracht werden, wie die Montage der Einbauküche, aber auch anteilige Gartenarbeiten, Aufzugswartung etc. werden jährlich bis zu 6.000 € durch einen Steuerabzugsbetrag von 20 % maximal 1.200 € berücksichtigt (Lohnanteile, Fahrtkosten, Maschinenstunden).

Kommen wir zum zweiten Bereich unserer Betrachtung.

Erfolgt die Heimunterbringung krankheits-/behinderungsbedingt, handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen („agB“), die im Rahmen der Regelungen des § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt oder die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Heim wird durch den Hausarzt bescheinigt/testiert (ärztliches Attest). Liegen die Voraussetzungen vor, können sämtliche Kosten der Heimunterbringung für die Unterkunft – Verpflegung und Pflegeleistungen, jedoch abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrages (2024: 967 €, 2023: 909 € je Monat) als agB geltend gemacht werden. Der Ansatz der Haushaltsersparnis entfällt, soweit der Betroffene noch neben der Heimunterbringung über einen eigenen Haushalt verfügt. Hier sei auf das steuerzahlergünstige Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2013 (BFH: VI R 20/12) verwiesen, dass die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenstift abzüglich einer Haushaltsersparnis bejaht. Es versteht sich von alleine, dass Zahlungen von Krankenkassen und anderen Versicherung natürlich den eigenen Aufwand mindern und entsprechend zu berücksichtigen sind.

Leben Ehepaare gemeinsam im Heim und hält sich dort nur ein Ehepartner krankheitsbedingt auf, sind die Aufwendungen getrennt zu ermitteln. Die Aufwendungen für den gesunden Ehepartner sind dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Etwas problematisch wird es bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Behindertenpauschbeträgen nach § 33b EStG. Besteht Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag, sind damit die Mehraufwendungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf bereits steuerlich abgegolten. Alle anderen krankheits-/pflegebedingten Aufwendungen darüber hinaus können jedoch berücksichtigt werden. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv und Behandlungspflege (Info des Finanzgerichts Schleswig Holstein VI 3012 v. 29.10.2014).

Bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) nach § 33 EStG kommt eine zumutbare Eigenbelastung zum Abzug. Diese beträgt, je nach Haushaltsstand zwischen 1 % und 7 % (Die Berechnung erfolgt stufenweise):

Gesamtbetrag der Einkünfte

(§ 2 Abs. 3 EStG)

bis 15.340 €

über 15.340 €
bis 51.130 €

über 51.130 €

1. für kinderlose Steuerpflichtige bei Anwendung der
   a) Grundtabelle

5 %

6 %

7 %

   b) Splittingtabelle

4 %

5 %

6 %

2. für Steuerpflichtige mit
  a) bis zu zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

  b) mehr als zwei Kindern

1 %

1 %

2 %

Handelt es sich jedoch bei den geltend gemachten Aufwendungen um Pflegeleistungen (Pflegekosten bei der Heimunterbringung), so kann der im Rahmen der zumutbaren Eigenbelastung nicht berücksichtigte Betrag als Pflegeleistung gem. § 35a EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

Nicht selten reichen die Bezüge des Betroffenen nicht aus und die Angehörigen leisten einen Beitrag zur Abdeckung des alters- oder krankheitsbedingten Mehraufwandes. Unterstützungsleistungen für Familienangehörigen für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, wie beispielsweise zwischen Eltern und Kindern, können im Rahmen der Regelungen des § 33a EStG ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden. Diese Regelung geht jedoch in den betroffenen Fällen oft ins Leere, weil der Unterstützungshöchstbetrag im Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 bei 11.604 € (VZ 2023: 10.908 €) liegt und die Einkünfte der unterstützten Person, die den Betrag von 624 € übersteigen dagegen gerechnet werden. Ist die Heimunterbringung jedoch krankheits-/pflegebedingt, so können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG unter Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden. Handelt es sich um Pflegekosten, und dies ist bei Unterbringung in einem Pflegeheim grundsätzlich der Fall, so kann der nicht berücksichtigte Betrag der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der beschriebenen Regelungen nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) berücksichtigt werden. Denkbar ist auch, dass die Angehörigen die Aufwendungen für einen häuslichen Pflegedienst direkt übernehmen. In diesem Fall können die Aufwendungen auch bei den Angehörigen anteilmäßig als Pflegeleistungen im Sinne von § 35a Abs. 4 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.

Zu beachten ist noch, dass für die Pflege nicht nur vorübergehend hilfloser Personen Angehörige auch den Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG ab dem VZ 2021 in Höhe von 1.800 € zu pauschalen Abgeltung ihrer Aufwendungen in Anspruch nehmen können. Der Nachweis der Hilflosigkeit einer Person ist durch Vorlage des Behindertenbescheides mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“ oder der Einordnung in Pflegegrad 4 oder 5 erbracht. Außerdem kann ab dem VZ 2021 für den Pflegegrad 2 ein Betrag von 600 € und für Pflegegrad 3 ein Betrag von 1.100 € geltend gemacht werden.

Insgesamt sind die hier dargestellten Möglichkeiten kompliziert und nicht nur für den fachunkundigen Bürger schwer zu durchschauen. Sie sind auch nicht abschließend dargestellt und geben nur einen Einblick in die Materie. Im Zweifel sprechen Sie hierüber mit dem Berater Ihres Vertrauens oder am besten mit uns.

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