Abfindungen: Besteuerungsregelungen zur Arbeitnehmerabfindung

Für den Erhalt von Arbeitnehmerabfindungen bestehen seit dem Jahr 2006 keine besonderen steuerlichen Freibeträge mehr. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Tarifvergünstigung nach der so genannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte zur Anwendung kommt und eine steuermindernde Wirkung zeigt. Ist dies der Fall, kann durch weitere steueroptimierte Maßnahmen die Steuerbelastung deutlich gemindert werden.

Die Gewährung der Tarifvergünstigung hängt einmal von bestimmten Bedingungen (Beispiel: Zusammenballung von Einkünften) ab und kann zum anderen durch eine geschickte Gestaltung optimiert werden. Unbedacht kann durch bestimmte Handlungen eine im Rahmen des Lohnsteuerabzug begünstigt besteuerte Abfindung zu erheblichen Steuernachforderungen führen.

Hier ist steuerlicher Rat von einem Profi im Vorfeld unbedingt gefragt!

Negativ wirken sich alle Einkünfte aus, die im Jahr der Zahlung und Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) bezogen werden. Positiv wirken sich alle steuermindernde Aufwendungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) und negativen Einkünfte (Verluste) aus und führen per Saldo zu einer niedrigeren Besteuerung der Abfindungszahlung.

Beispiel: Bei einer Abfindungszahlung im Februar und Anwendung der Fünftelmethode bei der Lohnabrechnung, bleiben die Einkünfte der Monate März – Dezember unberücksichtigt. Hierzu gehören auch die Progressionseinkünfte aus dem ArbeitslosengeldKrankengeld oder sonstiger Lohnersatzleistungen. Die Folge: Steuernachforderungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung). Im Extremfall kann die Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt des Arbeitslosengeldes, die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes sogar übersteigen! Dies kann durch geschicktes Handeln verhindert oder abgemildert werden.

Fallbeispiel:
Der Arbeitnehmer A verliert zum 31.12.2013 seinen Arbeitsplatz und erhält hierfür im Jahre 2014 eine Abfindung in Höhe von 462.000 €. Er ist verheiratet und die Ehefrau erzielt keine eigenen Einkünfte:

a) Steuerbelastung nach der Fünftelmethode: 152.405 €

b) Der Arbeitnehmer erhält neben der Abfindung 12 x 2.300 € = 27.600 € Arbeitslosengeld I.
Steuerbelastung nach der Fünftelmethode: 161.885 € = 9.480 € = 34 % des ALG I
Tipps / Handlungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung:

1. Verlagerung der Auszahlung und Besteuerung der Abfindung in das Jahr mit niedrigeren Einkünften. Beispiel: Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungszahlung zum Jahresbeginn und nicht zum Jahresende.

2. Verschiebung der Leistungsbeginns nach ALG I (Arbeitslosengeld) auf den 1.1. des Jahres nach der Abfindungszahlung, soweit keine Ansprüche verloren gehen und/oder dies per Saldo zu Mehreinnahmen. Arbeitnehmer haben hier ein s.g. Dispositionsrecht, das eine Verschiebung um max. 12 Monate ermöglicht.

3. Optimierung der Besteuerung nach der Fünftelregelung durch Spendenzahlung im Rahmen des Höchstbetrages, soweit gewünscht oder soweit der Steuervorteil per Saldo den Spendenaufwand übersteigt.

4. Prüfung, inwieweit durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung steuermindernde Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können, die die Steuerbelastung für die Abfindungszahlung mindern und den Rentenanspruch erhöhen (siehe Info Deutsche Rentenversicherung). Höchstbetragsberechnung für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2a i.V. mit §10 Abs. 3 S. 6 EStG.
50% der vom Arbeitgeber geleisteten Rentenbeiträge wegen vorzeitigem Renteneintritt und der damit verbundenen Rentenkürzung sind gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei (Arbeitgeberanteil). Der darüber hinaus vom Arbeitgeber übernommene Betrag stellt ebenso eine Entschädigungsleistung analog zum Abfindungseinmalbetrag dar (§24 Nr. 1 EStG).

5. Reduzierung der Einmalabfindung zu Gunsten von Zahlungen in bestehende betriebliche Altersversorgungsverträge wie Direktzusagen, Direktversicherungen, Pensionsfond und Pensionskasse. Ggf. auch Neuabschluss eines Vertrages mit Einmalzahlung von bis zu 1.800 € je Jahr Betriebszugehörigkeit ab 2005 (§3 Nr. 63 Satz 4 EStG).

6. Vorziehen/Verschieben von Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in das Jahr der Abfindungszahlung, soweit steuermindernd wirksam. Beispiele: Arbeitsmittel, Aus- und Weiterbildungskosten, sonstige Werbungskosten, Spenden, Zahnersatz, Brille etc.

7. Kirchenaustritt / Erlassantrag. Der Kirchenaustritt muss vor dem Jahr der Abfindungszahlung erfolgen, um eine anteilige Berücksichtigung (Zwölftelung) zu vermeiden. Alternativ kann vor der Abfindungszahlung ein Erlassantrag beim zuständigen Kirchensteueramt gestellt werden.

8. Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, wie vorgezogene Werbungkosten wie Reparaturen im Bereich aus Vermietung und Verpachtung etc.

9. Gründung einer Existenz mit Anfangsverlusten im Jahr der Abfindungszahlung oder Beteiligung an einem ähnlich sicheren Vorhaben.

Durch geschickte Gestaltungen – siehe Checkliste Abfindungen – kann eine erhebliche Steuerersparnis erzielt werden. Hier ein Link zu Modellrechnungen (ohne Gewähr).

Wichtig: Die Auszahlung hoher Abfindungsbeträge auf ein Ehegattenkonto kann Schenkungsteuer auslösen oder unnützerweise Schenkungsteuer-Freibeträge verbrauchen. Der Streit hierüber kann durch Auszahlung auf ein Konto, dass nur auf den Begünstigten der Abfindung lautet vermieden werden. Das der andere Ehegatte eine Vollmacht zum Konto hat, ist nicht schädlich.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei der Lohnsteuer gestrichen.
Dies gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

06.04.2024

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