Kinderzuschlag

Einen Zuschlag zum Kindergeld erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag beträgt maximal 250 € (bis 31.12.2022: 229 €) im Monat. Die tatsächliche Höhe hängt jedoch vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers ab.

Das Kind muss unter 25 Jahre sein, unverheiratet und im Haushalt der Eltern leben.

Der Kinderzuschlag wird an denjenigen Elternteil gezahlt, der nur aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II erfüllen würde. Durch die Zahlung eines Kinderzuschlags soll vermieden werden, dass Personen nur wegen dieser Unterhaltsverpflichtung unter das Arbeitslosengeld II fallen. Eheleute mit Bruttoeinkommen von bis zu 900 € monatlich und Alleinerziehende mit Einkommen von bis zu 600 € haben einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag.

Alleinerziehende und Elternpaare erhalten außerdem jährlich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, zusätzlich 156 € für den persönlichen Schulbedarf. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Anträge auf Kinderzuschlag nimmt ausschließlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag

Stand März 2023

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